V. Hessische Gesammtlchn,
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Pl'cuß. Regierung in Erfurt den Zins oder Allodifications-Ncntevon diesen Gütern und ließ solche erheben.
Die Hessische Regierung, welche an dem Tilsitcr Friedenso wenig, als an dem vorhergehenden Kriege Antheil genommen,weil sie die feindliche Besetzung des Landes für Usurpation unddessen Wiedcr-Erobcrung durch Russen und Preußen, zum Vor-theil dcS frühern Landesherrn, und daher alles, was während derWcstphälischcn Regierung geschehen — für null und nichtig an-sah — führte seine ganze vorige Verfassung und mit ihr dieLehen wieder ein, ohne auch nur einen Ucbcrgang nöthig zufinden, gänzlich vergessend, wie erforderlich zum Besten der Re-gierten eine Ucbcrgangs-Gcsctzgebung erscheint, und ohne zu prü-fen, ob nicht die ephemere Regierung manches Gute angeordnet,welches wenigstens thcilweise zum Vortheil des Landes beizubehaltenoder in deutscher Art anders zu gestalten sey.
Die Preußische Regierung dagegen, welche das Eichs-feld im tilsiter Frieden ausdrücklich abgetreten, und 1813 in Folgeder leipziger Völkerschlacht, wieder erobert, und nach dem WienerCongreß behalten hatte, ließ manche Wcstphälische Anordnungen,die sie für die Einwohner, aber noch mehr für finanziell vorthcilhafthielt, bestehen und modificirte solche. Sie nahm durch Patent vom^ 21. Juni 1815 (Gesetz. Saml. S. 103) »Besitzergreifung der mit»dem Prcuß. Staate wieder vereinigten vormals Preuß- Provinzen»im Nieder- und Obersächsischcn Kreise."
Es he ist darin:
»Wir versichern den Einwohnern der hiermit in Besitz genommenen»Länder denjenigen Schutz, dessen Unsere Unterthanen in Unsern»übrigen Staaten sich zu erfreuen haben."
Und weiter:
»Jedermann behält den Besitz und Genuß sciuer wohlerworbenen»Privat Rechte."
Endlich wurde darin zugesagt:
»Den in Besitz genommenen Ländern eine ihren Bedürfnissen gc-»mäße ständische Verfassung zu gewähren, mit sorgfältiger Berück-sichtigung der ältern Verfassung und örtlichen Verhältnisse."Die ältere Verfassung des Eichöfeldcs unter Kurmainz (Wolf.