v> Hessische Gesammtlehn.
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Was das letzte Lehnstück betrifft, so gehörte es zu den vonGronaschen Lehngütern, womit die von Hanstcin von Braunschweig-Lüncburg nach Erlöschen des Gronaschen Geschlechts belehnt wur-den, und die sie späterhin (1622) an Johann Marßmeyer ver-kauften. — Wahrscheinlich ist es in diesem Verkauf mit übergebenworden, obgleich es in dem Hessisch-Plessischen Lehnsbricfe fort-geführt wurde.
Auf dieses Plesse-Hessische Lehn hat besonders die im Jahre1809 in dem damaligen Königreich Wcstphalen erfolgte Auf-hebung der Lehen eine merkwürdige Wirkung gehabt. Esscheint daher hier besonders an seinem Platz, die allgemeine Geschichtedieser Aufhebung aller Lehen im Eichsfelde einzuschalten.
Durch den Frieden zu Tilsit war das Königreich Wcstphalenentstanden, zu dem auch das Eichsfeld gehörte, nachdem es 1802durch den Lünevillcr Frieden vom Mainzischen Krumstab zum krie-gerischen Preußen gekommen und in dem bald darauf erfolgendenKrieg von 1806 dies schwer büßen mußte. Der französische KaiserNapoleon gab, zu Vollziehung des 19. Art. des Tilsiter Frie-densschlusses, durch Dekret von Fontaincbleau vom 15. Nov.1807 dem neuen Königreich, das einen Theil des Rheinischen Bundesausmachen sollte, eine Constitution in 55 Art., dessen Art. 45den Lollox Rnpoloon als bürgerliches Gesetzbuch des neuen Kö-nigreichs vom 1. Jan. 1808 an bestimmte. Der neue König vonWcstphalen verordnete durch Dekret llck. Napolconöhöhe (Wilhelms-höhe) vom 7. Dcc. 1807 die Bekanntmachung jener Constitutionin dem Gesctz-Büllctin. Eine Folge davon war 1) ein königl.Dekret vom 8. Januar 1808, wodurch die bisher steuerfrei gewe-senen Grundstücke (der Lehngütcr) der Grundsteuer unterworfenwurden, und zwar nach Art. 2 mit ^ des Ertrags, das aber späterauf 4 erhöht wurde; — 2) die Aufhebung und Modifikation derLehen durch das königl. Dekret vom 28. März 1809, weil«die Lehen eine Art von Eigenthum sind, welche weder mit dem«Geiste der Constitution des Königreichs, noch mit den Grund-«sätzcn des Gesetzbuches Napoleons verträglich ist, welches das«lchnbare Eigenthum nicht anerkennt."
Weil aber diese Aufhebung — wie es weiter beist', — ohne Ent-