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V. Hessische Gcsammlichn.
den Landcshofmeistcr und Regenten zu Hessen an Bezahlung desMangclvs, nachdem die mündliche und schriftliche Erinnerung un-fruchtbar gewesen, mahnen und mit Klage beim Hofgcricht zu Mar-burg drohen.
Ob diese Geldlichen zurückgezahlt, oder aus eine oder dieander e Art getilgt sind, darüber ist keine Auskunft vorhanden. Soviel ist gewiß, daß sie nicht mehr gezahlt werden und nicht wahr-scheinlich, daß sie in Gütern angelegt worden.
3) Hossische Lehneaus der angefallenen Herrschaft Plesse.
Lchnbriefe von 1561 bis 1794.
Die Herrn oder Dynasten von Plesse — wovon schon 12Äe in koppo nobilis cke ?Ik?88ö sein Lehen in Bilshusen l»iden teutschen Orden übertrug — fühlten in der Mitte des lö>Jahrhunderts (Wolfs Gesch. des Klosters Steine. Urk. S. li)das Bedürfniß sich einem mächtigen Fürsten als Schirmherrn an-zuschließen und dazu schien Niemand geeigneter als der LandgrosLudwig II. zu Hessen (t 1458), dessen Namen in ganz Deutsch-land mit hoher Achtung genannt wurde. Diesem trugen im Jahr1447 die Brüder Gottschalk, Dietrich und Moriz, Herrnvon Plesse, ihre Herrschaft Plesse mit allen ihr zugehörigenDörfern, Mannschaften, Lehnschaften, Gerichten und andern Rechte»und Gerechtsamen zu Lehen auf und empfingen sie wieder zu eiimnrechten Erbmannlehen.
Dietrich, der letzte Herr von Plesse, beschloß am 22. M»>1571 in einem Alter von mehr als 70 Jahren den Plessischc»Mannsstamm und die Hauptlinie von Hessen, auf welche bei derVcrthcilung das Plessische Lehen gefallen war, trat in die eröffneteHerrschaft als rechtmäßiger Besitzer ein.
Nämlich der Landgraf Wilhelm zu Hessen kaufte 1571von de n beiden letzten Grubenhagenschen Herzogen das Amt Ra-dolfshauscn für 30,000 Thlr., wurde aber schon 1596 vondem Herzog Julius von Braunschweig-Wolffenbüttel,