V. Hessische Gesamwtlchn.
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Proc.) ablösen zu können, wofür die von Hanstein Güter kaufenund solche von Hessen als Mannlchen empfangen sollen.
Auch der Enkel des Landgrafen Hermann, Ludwig Ilk.(7 1471) verlieh den beiden Brüdern Werner Ritter und Hansvon Han st ein — denen er sich „um Dicnsteswillcn mehrmalszu Danke erzeigen will" — 46 Gulden Manngeld (3. Geld-Ichen) als Mannlchen nach dem Lehnbrief vom 26. Juni 1465,(Urkb. 267) welche sie jährlich auf Martinitag ans der fürstlichenKammer erhalten und als Mannlehn tragen sollen, der Landgrafaber, „die Macht und Gunst vorbehält, solche 46 Gulden mit 466„Gulden abzukaufen" welche aber die von Haustein an Güternin Hessen gelegen oder aus ihren eignen Gütern wieder anlegenund als Mannlchen empfangen sollen. Wenn sie auch in andernLanden ein Amt erwerben, wird ihnen doch an dem Gelde nichtsabgezogen, wenn sie nur „Unsern Dienst nach Redlichkeit bestellen."Sollte das Manngcld 5 Jahr über die Tagszeit (Martini) unbezahltbleiben, „so bleiben sie auch mit der Verschreibung und Mannschaft„ganz unbehafft" d. h. sie brauchen keine Ritterdienste zu leisten.
Auch Landgraf Wilhelm I., Sohn des eben genanntenLandg rafen Ludwigs und Oheim Philipp des Großmüthigen, er-hielt das gute Einverständnis mit seinen Nachbarn und verlieh durchLchnbrief vom 22. Apr. 1462 (Urkb. 261) dem Christian oderKcrsten Ritter, v. Hanstein ebenfalls 46 fl. Geldes (4. Geld-lehen) Goldes-Währung aus der Kammerkasse Martini zahlbarals Mannlehn, „wegen der getreuen willigen und behaglichen Dienste,„die Kersten mannigfaltig erzeigt, aus besonderer Gunst undGnade." Aus diesen Worten und weil kein anderer Zusatz gemacht,namentlich die Erben weggelassen, darf man folgern, daß diese 46Gulden Goldes-Währung nicht dieselben 46 fl. sind, worüberder vorige Lehnbrief von 1465 spricht: gewiß aber sind es dieje-nigen 46 fl., worüber die noch vorhandene Abschrift eines Lchn-briefs und Revers von Montag nach Apost. Thomas 1526 vonLandgraf Philipp spricht: „an unsern Statthalter jetzt zu„Cassel Rath und lieben Getreuen Christian v. H- Ritter.
Es erfolgte dies wohl erst auf ein Schreiben vom 16. März1511 (lsikb. 311) worin Heinrich und Werner, Hansens Söhne
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