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V. Hessische Gesammtlehn,
Schlosses sind noch sichtbar) wozu Hofgeismar und der Reinhards-wald gehörten, welches zu vielen Streitigkeiten mit Hessen Ver-anlassung gab. Der erste Vergleich zwischen beiden Theilen, demLandgraf Heinrich (der Eiserne 7 1376) nebst seinem SohneOtto (der Schütz 7 1366) und Heinrich v. Hanstein nebstseinen Söhnen Lippold und Burghard wurde am 16. Jan.1357 (Urkb. 119) geschlossen, „nachdem sie in Güte durch Schieds-richter ausgesöhnt seyen, um alle Aufläufe, Stücke und Sachen„zu beseitigen, die bisher zwischen ihnen aufgelaufen." Sie erhaltendeshalb von Hessen 15 Mark Geldes (erstes Geldlehen) halbals Burg- und halb als Mann-Lehen, wofür sie als Burgmännerund Mannen ihrem Herrn treulich dienen sollen und aus eigene»Gütern anweisen wollen (Urkb. 120). Dagegen ihnen eine Hof-statt in Zicgenberg oder im Burg Hain mit Garten versprochenwird, den sie bebauen können. Dabei ist bedungen, daß wenn diev. H. Feinde von Hessen würden, so soll das Burglehen niit7z Mark wegfallen; sie sollen aber dessen nicht verlustig sey»,wenn diese Feindschaft durch „unsers Herrn Wille von Mainz"entstünde; so wie sie auch von dem Landgrafen keine Hülfe gegenMainz zu erwarten haben. Auch ist weiter der Fall vorgesehen,wenn zwischen den Landgrafen oder deren Mannen und den v. H.wieder „Auflaufe" sich ereignen sollten, — daß dies von zweienvom Landgrafen und zweien von der v. H. Freunden „mit Freund-schaft oder Recht" entschieden werde.
Dies gute Vernehmen dauerte auch nach dem Tode des Land-grafen Heinrichs (7 1376) mit dessen Neffen LandgrafenHerman (7 1413) fort, mit dem, wie oben bemerkt, im Jahre1377 und 1379 Verträge geschlossen wurden. Zur Beförderungderselben ertheilte derselbe sogar dem Ditmar von Hansteinund seinen Erben ein Geldlchn von 12 Mark Geldes (2. Gcld-Ichn) als rechtes Mannlehcn. Der Lehnbricf von Freitag nächstvor Elisabeth (18. Nov.) 1379 (Urkb. 175) enthält vorerst dieVcrschreibung für jenes jährlich auf Michälis zu zahlende Lehngeldauf die Rentei und Zinsen im Gericht Reichenbach in Hessen,sodann den Vorbehalt, jenes Lehngeld mit 120 Mark (also zu 10