V. Hessische Gesammtlehn.
Ucbrigens kommt dies Lehn in dem statistischen HandkmcheLandgraf Wilhelm IV. (5 1532, Sohn Philipp des Großmüthigen)im Abschnitt 2, Bl. 6. S. 2 vor; „Lehnlcut des Niedern Fürsten-„thumbs Hessen: Hanstein: Dorffer: Häuttcrodc, Noden-„bach, Neck er ode und Besenhausen mit Gericht, recht undt„dorzu gehörigen geholfen."
2) getd-Lehen.
Lehnbriefe von 1357. 1379. 1465. 1492 und 1520.
Eine auffallende Erscheinung in der mittelalterlichen Zeit sinddie Geldlchcn, wo von einem Theil eine gewisse Summe Gelddem andern ausgezahlt wird, um ihn dadurch zum Vasallen undsich zum Lchnherrn zu inachen. Ganz verschieden davon sind dieauch in unsern Zeiten vorgekommenen Lehen über Geldsummen,die aus verkauften Lchngütern entstanden und zur Sicherheit desLchnherrn von den Vasallen bei öffentlichen Kassen angelegt werdenmußten, während von denselben die Zinsen an die Vasallen ent-richtet wurden, bis von ihnen wieder andere Güter, die sie bereits alsAllodium besaßen oder ankauften, an die Stelle der verkauften ge-setzt, oder, nach dem gebrauchten Ausdruck, surrogirt werden konn-ten. Dies kam in der neuern Zeit besonders vor, wo die Gesetzedie Fruchtzehnten aufhoben und deren Ablösung verfügten. Wo solcheZehnten zum Lehn gehörten, wurden solche Ablösungsgclder, umdas obere Recht des Lehnherrn zu schützen, nicht an den bisherigenBesitzer, den Vasallen, sondern an eine Sicherheits-Kasse gezahlt;der Vasall aber, anstatt des bisher bezogenen Zehnten, sich mit denoft geringen Zinsen des Ablösungskapitals begnügen und sich nochglücklich schätzen mußte, daß er nicht das Ganze verlor. Von die-sen zeitweise» Gcldlehen ist hier nicht die Rede, sondern von solchen,wo durch Vorstrecken einer oft sehr kleinen Geldsumme, ein gegen-seitiges freundliches Verhältniß noch mehr befestigt, oder eine An-nährung veranlaßt, oder ein ausgebrochencr Zwist beseitigt, odereine engere Verbindung hergestellt werden sollte.
In der Mitte des 14. Jahrh, war Heinrich vonHansteinKurmainzischer Oberamtmann zu Schöneberg (die Ruinen dieses