V. Hessische Gksammtlehn.
Lehnfällcn, von dem Lchnhof zu Casscl nicht ein cinzigmal erinnertworden war — so sehr mußte es doch sein Bruder Lippold, derzu Münden wohnte und einen Sohn hatte und im Besitz einesPlcssischen Lehns war, für angemessen halten, mit dem benach-barten Landgrafen, — mit dessen Vorfahren die von Han steinseit bald 180 Jahren durch Verträge und gegenseitige Hülflcistungin Fried und Freundschaft gelebt — es nicht zu verderben. Ohnehinkonnte noch damals auf den später hervorgetretenen Unterschied zwi-schen Mannlehn und Allodium kein großes Gewicht gelegtwerden, da eins wie das andere eine Art Familien-Fidei-Commißbildete, von dem die Töchter ausgeschlossen waren, und von denBrüdern den vcrheirathctcn Schwestern, nebst einer herkömmlichenAusstattung, die ihnen zukommende Abfindung gegeben, oder denunvermählten die standcsmäßigc Unterhaltung gereicht werden mußte.Conrad hingegen, der seit 1541 (Urkb. 377) in Kaiser!.Kriegs-dienste getreten — und mit seinem Bruder Martin 1543 durchden Kauf des Guts Obern Ellen in Sachsen Vasall des Kur-fürsten Johann Friedrich von Sachsen geworden war — schloßsich mit Martin von der Bclehnung der hessischen Güter aus,und führte 1547 darüber Beschwerde bei Kaiser Karl V., wie imfolgenden Abschnitt näher angegeben wird. Lippold und seinBruder Bnrghard, Domprost zu Hciligenstadt, als geistlicher Herrden Frieden liebend, obgleich ihm später der Kindersegen nicht ver-sagt war, vertrugen sich mit Landgraf Philipp unter Anleitungdes Geschlechts-Aeltcsten Ditmar und der übrigen von Hansteinmittelst eines förmlichen Schiedsgerichts nach der Sitte der dama-ligen Zeit, dahin, das fragliche Lehn vom Landgrafen und seinenErben ferner zu Lehn zu tragen und zu empfangen. Der Schieds-richter waren zwei von Seiten des Landgrafen, der StatthalterRudolf Schcnck zu Schweinsberg und der Amtmann Her-mann von Hun dcls Hausen, — und zwei Freunde der v. H.nehmlich Barwart Barnner und Haspar vonHardcnbcrg.Die darüber von Landgraf Philipp ausgestellte Urkunde von Sams-tag den 19. Juni 1546 (Urkb. 335) ist mit dem Hessischen Wappenund von Ditmar von Hanstein untersicgelt. Der eben genannteStatthalter und Amtmann berichteten diese Ucbereinknnft (Ukb. 379 9)