V. Hessische Gcsammlchn.
an den Landgrafen, »daß die von Hanstcin sich weiterer Hand-»lunge und Dispensation begeben, und die Lehnstücke von S. F. G.»zu Lehn empfangen wollen" und fügen hinzu: »Weil aber diese»Lehnftückc gering feint, so wehre es bcschwernis, daß von solchen„geringen Lehn ider mit seinem selbst Leibe, Knechten und Pferden»zu ider Zeit dienen sollt, wollten aber scmptlich Ew. F. G. ge-„lobte und gcschworne Lchnleuth, getrewe und gehorsame Mann,/seyn, vor Schaden warnen, bestes werben, und so sie zu Dienst»in LandcSnöttcn gefordert würden, mit 4 Pferden zu Dienst er-rieten."
Der Landgraf antwortete darauf an demselben Tage von»Wcisscstein Samstag nach dem heiligen Pfingstag (19. Juni)»1546: (llrkb. 380.386) vier Pferde dunkt uns zu wcnigk seyn, son-dern wollen, daß von zween, als von idcm Geschlecht einer mit vier»Pferden und also überhaupt mit 8 Pferden, wann es von Rotten»ist, diene, alsdann wollen wir damit frieden seyn. Sonst lassen»wir uns die andere artikell alle gefallen."
Der Lchnbrief von Cassel von Montag nach Trinitatis (2l.Juni) 1546 (Urkb. 387) ist dann auch vom Landgrafen Philippsauf Ditmar, als dem Acltcstcn des Geschlechts von Hanstein unddie Vettern Johan, Burghard, Lippold, Justus, MagnusHans, Jost und Otto v. H. ertheilt; darin war die Stellungder gewöhnlichen Nittcrpfcrde, die sich von selbst verstanden unddie Lchnspflicht aller Vasallen umfaßte, in dem Ausdruck des Lehn-briefs »solche Lehen vermannen" ausdrücklich begriffen. DieAnzahl der Nittcrpfcrde beruhte auf Herkommen und ist von diesemLehn durch obiges Schreiben des Landgrafen auf 8 Stück, »vonjedem Geschlecht, »soll heißen" von jeder der beiden Linien," auf4 bestimmt. Solche Nittcrpfcrde — beiläufig bemerkt — sind späterdurch Errichtung des stehenden Heeres weggefallen, und zu dessenBezahlung von den Rittergütern eine Steuer — in Hessen unterdem Namen Schreckenbcrger — gefordert worden. In Preußenscheinen, jedoch noch ausser der gewöhnlichen Grundsteuer, die jährl.Stellung von Pferden an die Landwchr-Cavallcrie eine Folge jeuerNitterpferdc gewesen zu seyn, welche indessen nicht nach einer gewissenAnzahl vom Rittergut genommen, — sondern im Anfang der Ni-