Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
167
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V. Hessische Gcsammtteh».

«angesehen daß unßcr Aller Eyde und Pflicht berurcn und Ehre//und Glimpf daran gelegen."

Eine Aufforderung zu Ritterdiensten mit 8 Pferden erfolgtdann am 4. Juli. Die Sache blieb darauf wieder 4 Jahre ruhen,bis Landgraf Philipp von Cassel den 3. März 1546 (Urkb. 376. 3)die von Han stein wiederholt und nochmals damit sie sich nichtbeklagen könnten, übereilt zu seyn aufforderte, «schirsten Mitt-wochen den 19. Mai gcwisslich allhie auff unser Kantzclcy vor//unser Stathalder, Cantzlcr und Rathe zu erscheinen, geschickt die//von uns tragende Lehen, wie sichs gcburtt zu cntpfahcn," mit derVerweisung beim Ungehorsam, «die Manne zu verordnen, um über«den Ungehorsam zu erkennen."

Dies Schreiben mußte den zu Han st ein wohnenden Fami-liengliedern sehr unerwartet kommen, weil seit länger als 109 Jahrendies Lehen weder gcmuthct noch empfangen worden, und sie auchsonst keins damals von Hessen besaßen, indem das von den Herrnvon Plcß, erst nach dem Ausstcrben dieses Hauses 1571 anHessen überging. Daher theilten es am 20. März (Urkb. 379. 4)Johann und Jost von Haustein an Vetter Lippold v. H.zu Münden mit, um sich darüber zu unterreden, «da uns hoch undvil daran gelegen ist.» Die Nachschrift enthält noch die Bitte: «dadie arme Lute zu »Wissenfelt mit denen von Eschweg uff//kommenden Freitag zu Eschwcg einen Tag haben sollen, uff«Donnerstag zu abent bey uns zu Wissenfelt ankommen und//den armen Lutten neben uns helfen."

Ein weiteres Schreiben von Donnerstag nach Luasnnocko-^eniti(6.Mai)1546(Ukb.379.5) von Dettmar Johan und Jostund Hans v. Hanstein benachrichtigt Lippold: Sie hätten «bei«dem Statthalter und Räthen zu Cassel um Erstreckung des Tages//gethan, welches aber in keinem Wege gescin möge. Nun möchten//wir gern wissen, was Ihr gesinnctt, ob Jr den Tag neben uns«wolt helfen besuchen, oder was Ihr gesinnt?

Lippold antwortete darauf am 20. Mai (Urkb. 379 6.)daß Freitags nach Pfingsten (18. Juni) //zwei unsers gnädigen Für-sten und zwei von denen von Hanstein gegebene Freunde zwischen»/S. F. G. und den v.H. der LehnEndpfengniß halber handeln sollen."

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