Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
165
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V. Hessische Gesammtlchn.

am 24. Aug. 1338 (Mb. 95) von dem St. Martinsstifte in Hci-ligcnstadt für 50 Mark löthigen Silbers erkauft, davon aber derZehnten ausgenommen und ein freier Zehnthof (zu Aufsammelndes Zehntens). Ueber diese Ausnahme reverstren sich die KäuferJohann Thiele w. in der Urkunde vom 31. Aug. desselben Jahrs(Mb. 96).

Die Veranlassung zu diesem Lehnsverbande derer von Han-stein mit dem Hause Hessen gaben die zahlreichen Streitigkeiten zwi-schen dein Landgrafen und den Besitzern der Burg Hanftein, welchegerade in der Zeit der Belchnung durch Erwerbungen am rechtenWerraufer der hessischen Gränze so nahe gerückt waren, daß gegen-seitige Reibungen nach dem Geiste jener Zeit unvermeidlich wurdenund durch momentane Sühnen und Friedensschlüsse wie in denJahren 1377 und 1379 nicht leicht beseitigt werden konnten. DerLandgraf mußte daran denken, diesen kriegerischen und ihm gefähr-lichen Adel durch dauerhafte Bande an sich zu fesseln. Um dieseszu würdigen, muß man bedenken, daß die von Hanstein sichgerade an den verwundbarsten Gränzen des damaligen Hcsscn-landes angesiedelt hatten. Sie schalteten als Mainzische Beamten in(Hof)Geismar, besaßen die Zapfenburg als Unterpfand, mehrcr Güterum Witzcnhauscn als Eigenthum und beherrschten das rechte Werra-ufer von Allcndorf bis Witzcnhauscn. Die von Haustein wurdenohne Zweifel in Folge ungünstiger Unternehmungen gegen Hessenvon dem Landgrafen gezwungen, sich durch Uebernahme hessischerLehen in die Zahl der landgräflichcn Vasallen aufnehmen zu lassen.Der Vortheil davon war wenigstens ganz ans Seite des Landgrafen.

Die Belehnung geschahe 1362 am ersten Montage in denFasten (Urkb. 133), als Tilo und Heinrich, Gebrüder, Hein-rich, Werners ihres Bruders Sohn, und Lippold und Burg-hard, Heinrichs Söhne, alle geheißen von Hanstein, dem hoch-geborenen Fürsten, Heinrich, Landgrafen zu Hessen (der Eiserne)und Otto, seinem Sohne obige Güter mit allen Gerichten undallen Rechten zu Lehen auftrugen und von demselben mit diesenGütern wieder belehnt wurden, unter der Bedingung, daß sie', dievon Hanstein, die Hälfte dieser Güter zu Mannlehen, den andernTheil als Burglchcn empfangen sollten. Wenn daher und hierin