III. Fuldische Gesammtlehn.
' Besitz des gesammtcn Dorfes gelangt waren, traten bald auch Ver-äußerungen von ihrer Seite ein. So verkauft Elisabeth vonEbeleben, Wittwe Hans von Haustein und Mutter Wernersvon Haustein am 1. Febr. 1364 (Nrkb. 143) zwei Hufen Lan-^ des, die gelegen sind auf dem Felde des Dorfs Wedcroldis-! Hufen, ein Vorwerk, einen Vorwerkshof, „der gelegen beliebenderf Bachmolcn bie dem Wege der uffe dem Bropdenberg geht" unddie Zinsen von der Mühle zu Wiedcroldeshauscn (einen VierdingGeldes — den vierten Theil einer Mark) "vz der Bachmolcn" demWilhclmitenkloster zu Witzenhausen (den geistlichen Lüden, Brodcruund der gantzen sameninge (Versammlung) sante Wilhclms-Ordendes Hufes zu Witzcnhusen) für 15 Mark auf Wiederkäust IhreEinwilligung geben Tplo von Hanstein Ritter, Heinrich sein Bruder,? Heinrich von Hanstein Luppolds Sohn, Lippold und Burchard seinSohn. Diese Stücke scheinen wieder eingelöst worden zu seyn odersind bei der Reformation wieder in Besitz genommen, denn keinFremder hat in Werleshausen Eigenthum und die Mühle gehörtnoch zu dem Hansteinschen Gute daselbst. Auf dieselbe Mühlestiftete Heinrich von Hanstein am 24. Febr. 1447 (Urkb. 210) einSeclgcrede für seine Großeltern, Eltern, Schwestern, Frau und^ Kinder in dem Wilhclmitenkloster für einen Gulden jährlicher Rente,der bisher auch jährlich an die kurst Aemter entrichtet und jetztabgelöst ist. Wo ist aber die gestiftete Messe nach Aufhebung des» Klosters gelesen?
In dem dem Dorfe Werleshausen fast gegenüber liegenden. Dorfe Wenders Hausen (Wengershauscn) besaßen die Wilhelmitenzu Witzenhausen ebenfalls einen Meierhost welchen Landgraf Philippz 1530 seinem Rath Christian von Hanstein für 300 Thlr. Goldfl./ verkaufte. Er ist aber bei der Familie nicht geblieben.
In Werlshausen bildete sich aus diesem Vorwerk und denI übrigen Zubchörungcn ein von einem Hansteinschen Zweige bewohn-I ter Ansitz, oder Nittcrsitz, der aber im dreißigjährigen Kriege der-? gestalt verwüstet und mit Schulden belastet war, daß der aus demKriege heimkehrende Curd Christian von Hanstein die Erb-schaft nicht antreten konnte, wenn nicht die Gläubiger wenigstensj Hälfte ihrer Forderungen schwinden und die allmälige Bezahlung
10*