Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
146
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IN. Fuldische Gesammtiehn.

die Fuldische Ansprüche gänzlich ignorirtc; so blieb doch bis in derneuern Zeit die Formalität der Belehnung übrig und wir wollendaher die einzelnen Bestandtheile der Belehnung etwas genauerbetrachten.

Zuerst wird Wied eroldeshuscn, jetzt Werleshausen ge-nannt, ein Dors am rechten Werraufer, dem hessischen Ludwigsteingegenüber und am Fuße des Gebirges, das auf einem seiner Kuppenden Hanstcin trägt. Es ist ein sehr altes Dorf, denn es kommtbereits im Jahr 874 vor. (Lolmnimt Luelronia votus p. 402).Nachdem die Burg Hanstcin 1308 wieder erbaut war, mußte denBesitzern derselben viel daran gelegen seyn, durch dieses Dorf dieVerbindung der Burg mit der schiffbaren und fischreichen Wemoffen zu erhalten und wir finden daher die von Han stein schonim Anfange des, 14. Jahrhunderts unter den Eigenthümern der dazngehörigen Ländereien. So vertauschen 1336 Mittwochen nach denheiligen Fasten (Urkb. 94) Johann, Heinrich Frie drich, Bur-kard, Ditmar und Heinrich von Hanstein, Knappen, eine«freien Hof in ihrem Dorfe Wiederolshauscn an Bertholdvon Boikendorf gegen einen andern in Gcrwardeshauscn, beiwelcher Gelegenheit sie schon dieses Dorf ihr Dorf nennen, wen»gleich noch andere Mitbesitzer vorhanden waren. Im Jahr 1355am 21. März (Urkb. 116) erkaufen Tilo und Heinrich, Ge-brüder von Hanstcin, von dem Tilo Wikenandcs und Lotze,"dy Mschere, Bürger tzu Witzenhusen" 4 Hufde Landes, aufWiederkauf, die gelegen sind auf dem Felde zu Wiederoldeshuscuund den halben Zehnten daselbst gegen 40 löthige Mark Silbers,und am 6. Aug. 1388 (Urkb. 189) stellen die Inhaber Lotze unddie Söhne und Tochter des Thilo Wykcnandes einen Revers aus,worin sie Wiederlöslichkeit dieser Lehnsobjccte aufs neue anerkenne».Das Ucbrige wurde, wie aus dem Lehnbriefe vom 30. Nov. 135?erhellt, von den Gebrüdern Conrad und Friedrich von Worbis er-kauft, bei welcher Gelegenheit auch Gele die Ehefrau des Hugcsus der Mark ihren Ansprüchen, die sie auf diese Güter hat, entsagt,23. Nov. 1360 (Urkb. 128). Ansprüche, welche wahrscheinlich ausder Natur des Kunkellehens hergeleitet wurden.

Nachdem die von Hanstein durch Kauf und Belehnung zum