II. Lehngütcr von Kurmainz.
"Werg zu Geysmar :c." Diese darin verzeichneten Dorfschaftm,Vorwerke, Ländcrcien und Waldungen werden mit dem Namen derWindischen Mark bezeichnet; Mark, hier, wie häufig in derBedeutung von Flur, Fcldflur, bezeichnet demnach einen District,der vorzugsweise von Wenden angebaut worden ist. In der Win-dischen Mark lag das Dorf Ehrcshausen, vielleicht auchTöpfer, Lcngcseldcn, Faullungen, Geismar, Bard-loff, Crombach, Willebach, Oberndorla, Brcnttcrodcund Effeldra, welche nach der mit ausgezeichneten Lettern über-geschriebenen Windischcn Mark in einem Restanten-Verzcichniß (Ina. 1627 der Reihe nach aufgeführt sind.
Zum Gericht Haustein wurde sie früher niemals gerechnet.Erst im Jahr 1818 kam sie dazu.
Im Jahr 1476 lebte zwar noch Hildcbrand von Ers-h ausen, der letzte seines Stammes. Aber schon vor seinem Todebelehnte Erzbisch of Diether am Montage nach Sanct Laurciiticn !1476, seinen getreuen Hans von Hanstein eventuell mit dem,was Hildebrand von Ershausen vom Stift zu Lehen trage,für sich und seine rechten Mannlchens Erben zu rechten Mann-lehn, «solche Guter, so itzt unser lieber gctruwcr Hildebrant„von Ereßhußen von Uns zu lchen hat, die uns denn nach des"benannten Hildebrant Tode verfallen und »erledigt werden, als„wann der benannt Hildebrand onc recht Mannlchns Erben abgeen"wirdt". Dadurch gelang die Ershauser Besitzung an die Ditmars-Linie v. Haustein und wurde ein Sonderlehen für diese, die sichbald darauf nach den zwei Hauptdörfcrn in die Ershauser undGcismarsche Linie theilte.
Dieses Sondcrlchcn, die Windische Mark, gaben im Au-gust 1673 (Urkb. 616) sämmtliche von Hanstein dem ErzbischefLothar Friedrich von Mainz in der allgemeinen Specifice-tion aller von Mainz ihnen gereichten Lehen folgenden molluwaeguirenäi und diese Pertinetzzstückc derselben an:
«Die Windischc Mark ist ein privat und sonderbarLehe n, damit vff absterben vnd gentzlichcn Austgangk deß ge- ischlcchts von Erßhaußen Haust von Hanstein ex nova ^gratia bestehen worden, vnd folglich allein vff deßen Söhne j