II. Lehngüter von Kurmainz.
auch die Atzung der Dicnstlcute abgerechnet war, — doch in Be-ziehung aus den seit 150 Jahren so sehr verminderten Werth desGeldes, sehr gering erscheint. Auch verdient dabei bemerkt zu werden,daß bei Entrichtung der Dienstgelder auf Martini jeden Jahrs auchdafür sogenannte Proben an Brod und Bier gereicht wurden.Ucbrigens hat es sich auch auf manchen Gütern erhalten, daß diegeringern, sogenannte Hosdienste, vielleicht nach der Wahl derPflichtigen, in Natur geleistet wurden. Bemcrkcnswcrth ist hierbeinoch, daß diese Umwandlung der Frohndienste in eine Gcldabgabenur in dem Hansteinschen Gericht damals erfolgt ist, und bei denübrigen ritterschaftlichen Familien des Eichsfeldcs, wie bei den vonWintzingerode zu Adelsborn w., die Leistung der Frohndienste in Naturbis auf die neueste Zeit beibehalten war, wo sie dann nach denerschienenen Gesetzen, wie bei den von Hanstcin die Dienstgclder, —abgelöst wurden.
Und so hatte schon vor 150 Jahren in diesem kleinen Bezirk,n ach so viel Reibungen und gestörten Verhältnissen, das Gute dochden Sieg über das Böse davon getragen, der Dienstzwang wargclößt und das friedliche und freundliche Verhältniß zwischen Co-lonen und Gutsherrn wieder hergestellt, während in dem nahenHessen die drückenden Frohndienste dem Gutsherrn bis in die neuesteZeit verblieben.
Da in diesem Prozeß 1688 schon die Beschwerde und Klageder Unterthanen über das jus sub Eolleotancli ihrer Gerichtsherrnmit verhandelt worden und in den Erkenntnissen von 1694 und1703 auch darüber verfügt war, namentlich in dem erstem, daßdas jus sub Uolloetancki auf die früher steuerbar gewesene Aeckernicht auszudehnen sey, so muß hier der weitere Erfolg ergänzt wer-den. Hier war nur von der gewöhnlichen jährlichen Steuer dieRede: die v. H. scheinen dies Recht auch auf die außerordent-liche, namentlich Türkcnsteuer :c., auszudehnen gewollt haben,wodurch sie dann auch davon steuerfrei gewesen wären; der Geh.Rath und Statthalter zu Heiligenstadt verfügte aber am 6. Juli1759, daß sie nicht befugt seyen, die ertraordinairen Steuernauf die Gcrichts-Unterthancn zu repartiren. Diese wollten aberspäter, im Jahr 1798, auch noch das gewöhnliche Besteuerungs-