II. Lchngütcr von Kurmainz.
hatten von sich hören lassen, so baten am 13. Juli 1724 die Ge-richtöunterthancn ihren ehemaligen S^nckieus Claus Hartmann,wegen seiner 80 Jahre zum ewigen Gedächtniß, als Zeuge abhörenzu lassen. Sie fochten am 20. Juli durch ihren Anwalt, vr. Hahn,die spätern Erkenntnisse von 1703 und 1713 an, da sie dem von1094 widersprächen, nach welchem eine Moderation der Diensteerfolgen solle, statt deren aber dieselben noch empfindlicher ausgelegtwürden; wobei freilich übersehen war, daß das frühere Urtheil durchdie spätern in der Appellations-Jnstanz abgeändert worden.
Indessen waren die ernannten Commissaricn, Drcsanus nachWctzlar, versetzt worden, und die Sache beruhen blieben, mehreremochten wohl die Dienste gethan, oder sich abgefunden haben, gegenJohann Köhler zu Birkenfeld war aber von LiboriusFriedrich von Hanstein auf die rückständigen Dienstgelder vonjedem Jahr 5 THIr., die Erccution gesucht und am 0. Juli 1726erkannt worden, wogegen sich die beiden L^nckioi Sippcl undEbell bitter beschwerten, und die Regierung zu Heiligenstadtersuchten, jede Erccution vor der commissarischen Entscheidung zuverbieten. Dies wurde auch vom Hofgerichte zu Mainz verfügt,und an die Stelle des abgegangenen Commissariuö der Landgerichts-Asscssor Deitzcl ernannt und von der Regierung in Hciligenstadtam 6. Sept. 1726 demselben aufgetragen; wogegen am 14. Dec.die S^näicü den Geschlechtsältcstcn I. E. Friedrich von Hansteinzum Eommunis aetor vorschlugen. Von dem weitem Erfolg schwei-gen sowohl die noch vorhandenen Akten, als andere Nachrichten.Nur der Stand vcr Sache, wie er nach 40 oder 50 Jahren sichergab, zeigt, daß sämmtliche Frohndienste sich nach und nach in eineGeldabgabe verwandelten, die, wahrscheinlich durch die Einwirkungder Commission und auch durch die milde Willfährigkeit der Berech-tigten, gegen die Bestimmung im Wiesenfcldcr Vergleich von 1596und in dem bestätigenden Appcllations-Urthcil von 1703 sehr geringerscheint. Während nämlich darin für 25 Tage Fahrdienste jährlich7 Nthlr. für den Bauer, und 2z Rthlr. für 30 Tage der Hand-fröhner festgesetzt waren, finden sich in den Gutsrechnungen nur2 Thlr. Dienstgeld für die Fahrdienste, und 3 Alb. sogenannterHauszins für die Handdicnste berechnet, welches, obgleich davon