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1 (1856)
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II. Lehngütcr von Kurmainz.

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Recht den Gcnchtshcrrn bcstreitcn und wählten wieder, wie früher,Syndiken, von denen Georg Ncinländer zu Wüsthäuterodew.Namens der Gerichts-Untcrthancn förmliche Klage anstellten, mitder sie aber durch Urtheil des Obcrlandcsgcrichts zu Hciligenstadtvom 24. Nov. 1801 nach eingeholtem Rath auswärtiger Ncchts-gelehrten abgewiesen wurden, welches auf die Appellation derKläger der erste Senat der Landesregierung in Magdeburg am15. Juli 1804 bestätigte, und die Kläger in die Kosten und zumVerlust der 50 Thlr. Succumbcnz-Gelder verurthcilte.

4) Die Wüstungen. Im Gericht Haustein finden sich be-reits im 14. Jahrhundert viele Wüstungen, d. h. eingegangenekleine Dorfschaftcn, deren Feldflurcn zu den der nahe liegendenDörfer gezogen und fortwährend bebaut wurden. In den Lchn-specificationcn kommen vor: Fricdriehöhausen, oder vielmehr Fric-dclshauscn, zur Bornhagischen Flur gezogen, Wüstcnrode undMetzingerodc, zur Frcttcroder Feldmark gehörte die WüstungArnoldsbach zwischen Ditzenrode und Frctterode, wovondie von Haustein den ganzen Zehnten und einige Zinsen bezogen,die Wüstung Neckenrode, zu Wüsthäuterode gezogen, ein hessischesLehen; die Schclmröder Wüstung bei Birkenfeld; Besenrodzwischen Hohen- und Nicdcrgandern u. a. m.

Solche Wüstungen finden sich sonderbarer Weise in gebirgigenGegenden häufiger vor, als in der Ebene. Wahrscheinlich warensie die letzten Neste alt germanischer Ansiedelungen, welche wie schonTacituö bemerkt, zerstreut, nach der Bequemlichkeit des Orts amWalde, an einer Quelle, angelegt wurden und sich bei zunehmenderBevölkerung durch Anbau vergrößerten und kleine Dorfschaften bil-deten. Die meisten scheinen in der Fehdezeit, im 14. und 15. Jahr-hundert, eingegangen zu seyn, indem sich ihre Bewohner den grö-ßer» Dörfer anschlössen, um Hab und Gut besser vertheidigen zukönnen.