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II. Lehngüter von Kurmainz.
Covcnt. Würde aber der Flachs des Nachmittags ausgewaschen,kriegen sie des Abends eine Suppe und eine Kanne Bier.
7) Die „Hintersättlcr" bei den Baufrohncn wie zu 2)die Fruchtschnitter. Bei dem Brauen bekommen sie auch noch eineKanne Bier.
Die Bestimmung dieser Atzungskostcn war in Folge der eid-lichen Abhörung einiger Landleute aus Wiescnfcld beschlossenworden.
Da aber dadurch der Streit nicht geschlichtet war, und dieUnterthanen sich von neuem nach Mainz gewendet hatten, so wurdein der Conferenz zu Wahlhausen am 5. März 1722 beschlossen,„eine hinlängliche Vorstellung an Jhro Churf, Gnaden zu Mainz»abgehen und das neue Suchen der Unterthanen hintertreiben zu„lassen" —
sowie zu Gerbers Hausen am 20. Nov. dem Nichter aufgegebenwurde, gegen den Johann Sippcl zu Lindewerra und JoclEbell zu Wertes Hausen, die in den neuen Klagschristcn derUnterthanen wegen der Dienste sich als bestellte S^iulioi der Bauerngenannt und aufgeworfen und an ihre Spitze stellten, als gegenAufwiegler zu verfahren.
Die Unterthanen hatten sich zu Mainz beschwert, daß sie auchverschiedene Lententias für sich hätten und die Frohndienste nicht,wie die von Hanstein sie prätcndirtcn, zu verrichten schuldig seyen,mit der wiederholten inständigen Bitte, die mehrmals nachgesuchteCommission zu Untersuchung dieser Sache zu erkennen, wozu dennauch am 26. Juli 1723 die Hof- und Regier-Räthe und Stadt-schultheiß zu Duderstadt Urban Jgnatius von Horn undJohann Heinrich vrosanus den Auftrag erhielten, die Par-teien zuhören, oerta ab ineortiszu separiren und weiter zu berichten.
Indessen beauftragten die von Hanstein in der ConferenzGerbershausen 19. Mai 1724, ihren Richter Billeb, diesenProzeß gegen die Gcrichts-UnterthaNcn allvooanclo zu übernehmen,und könne der Ackcrdicnst wohl aus einen Gulden angeschlagenwerden, da aber die Atzung wegfalle, so werde wohl ^ Thlr. füreinen Tag genug seyn, nur mußten Sämmtliche einerlei Preis ansetzen.
Da die ernannten Commissaricn in einem ganzen Jahre nichts