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1 (1856)
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II. Lehngütcr von Kurmainz.

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Die zu solchen Diensten bestellte Dienstboten wurden dabeivon den Unterthanen verhöhnt und verlacht mit dem Zusätze,daßsie es nicht thun wollten, auch nicht dazu schuldig wären." Manmußte daher bei der Verweigerung der Dienstlcute alles für Geldthun lassen- Da dabei noch unerschwingliche Prozeßkosten zu tragenwaren, so mußte man durch Holzverkauf Geld gewinnen und wurdendie Wälder durch Aushauen hart mitgenommen.

Nach dem Confcrenz-Prot. von Wahlhausen vom 30. Apr.1721 vereinigten sie sich, ihre gesummten Unterthanen durch einUmlaufschreiben noch einmal aufzufordern, ihre Dienste nach denMainzischen Urtheilen und dem Wiesenfeldschen Vergleich, woraufsich jene Urtheile zum Theil gründeten, zu verrichten, oder die wirk-liche Erecution zu erwarten.

Die Atzung der Dicnstleute wurde folgendermaßen bestimmt:1) nur Mittags bekommen die.Ackerleute, sie mögen fahren,oder ackern, die gewöhnliche Mahlzeit des Hausgesindes an Suppeund Gekochtem und per Mann 2 Pfund Brod; bei Baufrohncneben so viel und für jeden Wagen noch 1 Kanne Bier.

2) Die th er beim Fruchtschneiden jeder nur des Mittags2 Pf. Brod, eine Suppe, Sauerkraut oder statt dessen Erbsen oderanderes Gekochtes, wie auch Covent.

3) Die Mäher des HeueS und des Grummets jeder fürsein Tagewerk eine Ecke Brod, eine kleine Scheibe Butter, 1 Käse desMorgens des Mittags aber 2 Pf. Brod, Suppe und Gekochtes des Nachmittags wieder 1 Käse und für den ganzen Tag jedereine Kanne Bier und eine Schnitte Brod hinein. Mähen sie aberjeder sein Tagewerk nicht in einem Tag, so erhalten sie nur, wasdie Frnchtschnitter bekommen. Der Einmiethling mußte demalten Herkommen nach, nur einen Acker schneiden und nicht drei.

4) Bei dem Hafer-Mähen jeder nur des Mittags Suppeund Gekochtes j Kanne Bier und 2 Pf. Brod.

5) Bei dem Heu- und Grummet-Trocknen, Gerste- undHafcrbindcn jeder nur 1 Pf. Brod und Covent.

0) Bei der Hopfen-Arbeit, Flachsraufcn, Neffen und Aus-waschcn jeder täglich 2 Pf. Brod, Mittags Suppe, Gekochtes und

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