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Forts. u. Schluß (1850)
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doch nicht unthätigen Antheil genommen; billig gedenken wir also auch ihrer. Und in natürlicher Weisewird sich an ihr Gedächtniß die Erwähnung der übrigen bedeutenden Zweige des Geschlechtes anknüpfen,die wir kennen, ohne ihren Zusammenhang weder mit Mancgg noch mit dem Hardgute angeben zu können.

Die Maneß im Hard.

I. Nüdger. Z.)

Als gemeinschaftlichen Stifter der beiden Linien dcS Geschlechts, die von Mancgg und vom Hard ihrenBeinamen trugen, haben wir oben (S. 3). den im Jahr 1253 verstorbenen Ritter und Reichövogt Rüdgcr (I.)kennen gelernt. In der That fanden wir ihn schon im Besitze von Gütern im Hard, und wenn auch derHardthurm selbst, der später als Wohnung seines Enkels erscheint, noch nicht ausdrücklich genannt wird,so ist es doch nicht unwahrscheinlich, daß derselbe bereits zu Rüdgcr'ö Hofe gehörte. Nach ihm traten seinebeiden Söhne, Rüdger (II.) der ältere und Johannes diese Güter an. Sie müssen dieselben anfangsgemeinschaftlich besessen haben; noch 1263 wird Rüdgcr (II.) allein bei einem Vorfalle genannt, der mit den-selben zusammenhängt. In einer Fehde zwischen den Grafen Friedrich von Toggcnburg und Hugo vonWcrdenberg vertrieb und plünderte er die GotteshauSlente der Fraumünstcrabtei Zürich in Wipkingcn. 6')Später hingegen sind nur Johannes und seine Nachkommen im Besitze des Hardes. Wir beginnen alsounsere Erzählung mit ihnen.

S. Johannes (I.) der Nitter.

Johannes (I.) Maneß wird theils allein, theils in Verbindung mit seinem Bruder Rüdgcr (II.) invielen Urkunden der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts genannt. Doch scheint er niemals die aus-gezeichnete Stellung des Letztcrn errungen zu haben. Die Angelegenheiten, bei welchen er Theil nahm, sindweder so zahlreich, noch so bedeutend, als diejenigen, wobei Rüdgcr mitgewirkt hat; sie beziehen sich nicht,wie die letztern so häufig, aus öffentliche und wichtige Dinge, sondern meist nur auf Privatsachen der Brüder.Wir beschränken uns also auf die Bemerkung, daß Johannes (I.), der im Jahr 1252 beim Verkaufe desväterlichen Hauses in Zürich an Wettingen noch minderjährig war, ^) im Jahr 1268 zum ersten Male inder Ritterwürde und in den Jahren 1276 bis 1277 auch im Rathe der Stadt erscheint. ^) In ersterer Be-ziehung zeichnet er sich vor seinen Nachkommen aus; keiner derselben wird als Ritter genannt. Wohl aberführen sie sämmtlich den Titel der Ritterbürtigen (armigeri). ^)

Warum? War die Aebtissin ( als Verwandte eines der Streitenden?) Parthey, und stand Nüdger sonst für gewisse Güter(S. Beilagen X. oben) ihr Vasall auf der andern Seite? Nengart II. psg. 256 (Urk. vom 12. Wintermonat 1263) nenntRudolf Manesse, und nach Neugart auch Kopp. Eidgen. Bünde II. pgg. 24 o. 5. Allein wir kennen im Hard (Wipkingengegenüber) keinen Rudolf Maneß und Nengart hat die Urkunde ans Dürste ler, der öfter die Namen Rudolf und Rüdgcr ver-wechselt. Wirklich schreibt auch der zuverlässigere Scheuchzer vipl. velvet. Nr. 573. hier bestimmt Rüdger. Der Vorfallmag übrigens als Zeugniß dienen, wie unabhängig schon damals die Bürger Zürichs sich gegen ihre Herrinn, die Aebtissin benahmen.Daß Rüdger Maneß in spätern Jahren, bei vorgerückterem Alter, in ganz andern, Vernehmen zur Abtei stand, haben wir oben gesehen.62) S. oben Seite 4. Note 8.

^) Johannes saß im Fastenrathe, sein Bruder Rüdger im Herbstrathe. S. Urkunden der Jahre 127<Z, 1272, >273,1274, 1275, >276, 1277 im Staats«, und Spitala. Z. Scheuchzer vipl. delv. Nr. 614. 626 s. 634 s. 633 a. 649 s. 671 <l.

66 Wegen des Titelsnrmigsr" (Ritterbürliger) s. oben S. 3 Note 3. Im spätern XIV. und im XV. Jahrhunderteerscheint als gleichbedeutend mit jenem srmiger der deutsche Titel,Junker" So die Maneß, Mülner, Brun, Krieg, Schwend,

Meiß etc.