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und ganze Gemeinde von Schulzendorf; auf der andern allevon Kröcher zu Dreetz und Lohm. Der Streit betraf dieJagd, Nutzung und Grenze im Rodan und Todtenbusch, sowie aus der Gülitzer und Sieversdorfer Feldmark, und wurdeerst vom Kammergerichte, und dann in erster und zweiter In-stanz vor dem Kurfürsten verhandelt. Endlich erging dasUrtheil wegen des Streits mit dem Amte Neustadt am 17.Mai 1540 durch folgende Urkunde: Wir Joachim von GottesGnaden, Markgraf zu Brandenburg u. f. w. Da eine langeZeit zwischen unserm Amte zu Neustadt, und unsern liebenGetreuen: Jacob, Huprecht, Christoff, Hans und allen andernder Gebrüder und Vettern von Kröcher zu Dreetz und Lohmeerbgesessen, der Jagd, Holzwahre, Floßgelder, auch andererGerechtigkeit und Hebungen wegen auf dem Rodan, zwischenRhin und Dosse gelegen, und besonders auf der Gülitzer undSieversdorfer Feldmarken, Irrungen und Gebrechen bestandenhaben, weshalb in gründlichem Bericht und Ausführung derHändel beiderseits Zeugniß geführt ist, das wir durch unsereRäthe besichtigen und erwägen ließen, so haben wir uns dar-auf wegen unsers Amtes Neustadt mit abgedachten Kröchernmit ihrem guten Wissen und Willen wegen dieser Irrungengänzlich und gründlich vertragen und vereinigt, wie folget:Weil das Eigenthum gemeldeten Orts, sonderlich der Sievers-dorfer und Gülitzer Feldmarken allezeit zu unserm Amte Neu-stadt gehörig gewesen, soll es nachmals ewiglich dabei bleiben.Nachdem die ehemaligen Grafen zu Ruppin bei ihrem Leben,laut des auf beiden Seiten geführten Zeugnisses, nach ihrerGelegenheit und Gefallen auf abgemeldeten Orte zwischenRhin und Dosse, besonders auf der Gülitzer und Sieversdor-fer Feldmarken gejagt, und die von Kröchern solches mitge-duldet haben, soll es Hinsort mit solcher Jagd so gehaltenwerden, daß in unserm Gefallen stehen soll, daß wir des Orts