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Hand- u. Adressbuch der Geschlechtsverbände u. Stiftungen
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Die Stiftungen und deren Entwickelung.

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der rittersckaftlicken Verbände zu Anfang des 19. Jahrhunderts hat,wie man sich denken kann, diese der Stiftungstendenz entschiedenfeindliche Entwickelung in geradezu verhängnissvoller Weise begünstigt.In heutiger Zeit kann man dreist behaupten, dass, wodie Stiftungskapitalien und Institute nicht ganz selbst-ständig von den Familien verwaltet werden, eine Sicher-heit dafür, dass die Präbenden-Vertheilung den Inten-tionen der Stifter entspricht, überhaupt nicht mehrvorhanden ist. Nicht zum wenigsten, das verdient bei dieser Ge-legenheit ausgesprochen zu werden, ist der Geist des Schemas undder biireaukratischen Engherzigkeit auch hier wieder der Verderberund Verwüster, der jährlich für Tausende und Abertausende am.Standesvermögen und an der allgemeinen Standesentwickelung sündigt.Ganz abgesehen davon, dass eine Belastung der staatlichen Ver-waltungsbehörden durch die Administrationen privater Vermögens-objecte grundsätzlich als nothwendiges Uebel aufzufassen ist, wäre esam Ende an der Zeit darüber nachzudenken, ob man nicht durch Ab-gabe einer Reihe von Verwaltungen adeliger Stifte an die noch demNamen nach bestehenden ritterschaftlichen Genossenschaften (rheinische,hessische, kalembergisch-grubenhagische), in Sonderheit aber an diesich über ganz Deutschland erstreckende und kräftig entwickelndedeutsche Adelsgenossenschaft, eine theilweise Entlastung der Behördendurchzuführen, in der Lage wäre.

Eines der grössten Uebel der staatlichen Verwaltung besteht inder mangelhaften Art der Ausschreibungen. Dieselben geschehenmeist in kleinen unbekannten Blättern, in geeigneteren Publications-organen aber oft an so lauschigen Plätzchen und in so bündiger Kürze,dass man ausser Namen und Höhe der Stiftung selten etwas Weitereserfährt. Trägt die Stiftung nun vollends den Namen eines längsterloschenen Geschlechts, so haben die zum Bezüge der Präbendendurch Blutsverwandtschaft wirklich Berechtigten von ihrer Anwart-schaft oft nicht die geringste Ahnung und die Behörde setzt irgend-welchen zufälligen, ihr vielleicht „besonders empfohlenen",Reflectanten, meist Nachkommen verdienter oder sonst bemerkens-werther Staatsbeamten oder Generale, in den Genuss der Präbendeein. Auf diese Weise bat sich manche adelige Familienstiftungbereits dem Niveau einer staatlichen Versorgungsanstalt genähert,nd — bei aller Gesinnungstreue gegen den heimathlichen Staat— das haben die ehrenfesten, ritterlichen Stifter sicher nichtbeabsichtigt. Es sind uns Fälle bekannt geworden, wo Trägern desstifterischen Namens Präbenden consequent verweigert wurden, weilsie nicht unanfechtbar den directen Verwandtschaftsbeweis erbringen