Geschlechtsverbände und ihre Entwickelung.
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Ueber die Etymologie des Werthes sind die Ansichten verschieden.Estor, dessen kleinen Schriften (2. Band, Giessen 1736) das Folgendeim Wesentlichen entnommen ist, sagt:
„Nach sächsischen Recht seien Ganerben Burger, Burgmannen„oder Edelleute, die unter einem Burgherrn auf einer Burg„wohnten, sie wurden der Burg Burger genannt. Burglehn„Messen solche Lehen, da viele Edelleute oder Ganerben in einer„Burg oder Schloss zusammen haben Lehen und Lehnsrecht„von Fürsten und Herrn, denen die Burg gehört."
Rosenthal de Feud sagt:
„Ganerbschaften sind Festungen, Schlösser mit oder ohne Dörfer,„welche gewissen Edelleuten zustehen und für gemeinsam ge-halten werden, zu dem Ende erkauft oder als Lehen genommen„sind, dass diese Edelleute und ihre Nachkommen nach Vertrag„— Burgfriede daselbst wohnen können."
JedenfaUs schlössen sich die Ganerben zu Brüderschaften zu-sammen, um sich das Ihrige im Nothfalle zu vertheidigen, und da sieallein zu schwach hierzu waren, begeben sich die Ganerben als Vasallenund Lehnsleute in den Schutz irgend eines Fürsten. Die bezüglichenGesetze und Statuten wurden „Bündniss" oder „Burgfriede"genannt.
Das Recht auf das Ganerbe vererbte sich zunächst innerhalb derFamilie resp. des Geschlechts.
Meist verwaltete der Aelteste des GescMechts die Ganerben-Güter, er wurde dafür besonders honorirt. Das Uebrige wurde in derFamilie gleichmässig vertheilt und den unmündigen Söhnen als Unter-stützung beim Studium oder Kriegswesen zugewandt.
Das Ganerbe konnte vom Theilhaber erkauft werden; die Mit-ganerben hatten aber das Vorkaufsrecht.