Druckschrift 
Hand- u. Adressbuch der Geschlechtsverbände u. Stiftungen
Entstehung
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

12

Geschlechtsverbände und deren Entwickelung.

funktionirenden innern Verwaltung seiner Einzel-Territorien nimmerentbehren kann, so „mutatis mutandis" kein Stand der Thätigkeitseiner Unter-Körperschaften.

Was die Innung der einzelnen Gemeinde, die Fach-Genossen-schaft im ganzen Reich und über die Grenzen desselben hinaus be-deutet, das sollte der Geschlechtsverband dem gesammten geeintenund gleichwohl in sich abgestuften Stande werden. Man wende nichtein, dass es unmöglich sei, alle durch die Wappeneinheit zurZusammengehörigkeit Prädestinirten auch wirklich zum Ge-schlechtsverband zusammenzufassen und diese sämmtlichen Verbändenach gleichen Grundsatzungen zu konstituiren. Selbst ein nur auswenigen Häusern bestehendes Geschlecht kann zum Verbändezusammentreten, wenn seine Statuten dem geringen Umfange der Mit-gliedschaft angepasst werden.

Vor Schwierigkeiten verschiedenster Art, vor dem Wider-stand, dem alle Versuche zu natürlichen und gesunden Einungen zugelangen, begegnen, darf iiberhauptNiemand zurückschrecken,der an das zweifellos vielfach wenig dankbare Geschäft geht — einauf weite Länderstrecken zersplittertes, in seinen einzelnen Gliedernvon oft sehr verschiedenen Interessen geleitetes Geschlecht in rechterWeise zusammenfassen. Sind doch oft diametral entgegengesetzteAnschauungen häufig genug noch dazu von konfessionellen Vorein-genommenheiten und territorialem Partikularismus getragene An-schauungen zu überwinden.

Dass die Schliessung des Geschlechtsverbandes sich schon darumterritorial und konfessionell geeinten Geschlechtern wesentlich er-leichtert, ist klar, darum aber auch, dass sich gerade im Zusammen-fügen kirchlich und politisch aus heterogenen Elementen zusammen-gesetzter Geschlechter ein nicht zu unterschätzendes Stück jener innerenEinung vollzieht, die uns trotz aller Reiches-Herrlichkeit heutenöthiger thut, denn je in der Geschichts-Entwickelung unseres deutschenVaterlandes.

Selbstverständlich ist eine Generalisirung der für die Kon-stituirung der Geschlechtsverbände maassgebenden Gesichtspunkteunmöglich. Das Statut eines jeden hat sich vielmehr in der Fest-stellung der von ihm auferlegten Pflichten und gewährten Rechteganz nach den Speci al-Verhältnissen, auf denen es sich auf-erbaut, zu richten. Historische, soziale, Besitz- und Kopfzahl-Momente werden zu ausschlaggebenden Faktoren und Regulatoren deshier innezuhaltenden Weges werden. Viele Geschlechter des Uradels,zumal solche, welche bis in die neueste Zeit im festgefügten Lelms-verbande gestanden, oder sich sonst des Segens eines von Generation