36 Erste Abtheilung.
um der durch Analogie mit anderen derartigen Territorien zwarsehr begründeten aber dennoch neueren Schöpfung einer GrafschaftValkenstein einen älteren historischen Hintergrund zu geben. Nichtbilligen kann es der Historiker, dass überall, trotz dem, dass keineeinzige Urkunde, keine ältere Quelle einer Grafschaft Valkensteingedenkt, hier stets, als sei es der urkundliche Ausdruck, die Rede
Ö 7 '
davon ist. So heisst es z. B. S. 26: „Bekanntlich wurden dieHerren von der Asseburg im löten Jahrhundert Besitzer der Graf-schaft Valkenstein". S. 31: „Ein freies, in jeder Hinsicht unab-hängiges Besitzthum bildete die Grafschaft Valkenstein". S. 32:
o O
„Als der Letzte des erlauchten Hauses der Valkensteine Burchardbei seinem Ableben seine Grafschaft an das Stift Halberstadtschenkte". Die Urkunden reden überall nur von einem SchlosseValkenstein, mit den dazu gehörigen Dörfern, Wäldern etc. in der-selben Weise, wie auch des Schlosses und der Stadt Ermslebengedacht wird *); von einer Grafschaft wissen sie nichts.
Noch ein anderes Zeugniss von der Art und Weise, wie Schau-mann die staatsrechtlichen Verhältnisse der Grafen von Valkensteinerläutert. Die Grafen übten als Stiftsvögte von Quedlinburg in ähn-licher Weise, wie dies bei den Obervögten des Stiftes Halberstadlauch in Rücksicht auf die eben genannte Stadt der Fall war, überdie Stadt Quedlinburg die Gerichtsbarkeit aus. In dieser Stellungwaren sie praefecti urbis, wie man in anderen Städten auch wohlden Burggrafen, den Stadtschultheissen praefectus nannte. Schau-mann wendet sich, um dies Verhältniss klar zu machen, an die allenStatutarrechte von Soest, und findet, nicht etwa in dem dortigen
*) Burchardus Dei gratia comes in Valkensten . . . donamus Ca-strum in Valkensten et Castrum in Eneghemersleve cum opido et Omni-bus proprietalibus eisdem castris adjacentibus tarn in villis quam ne-moribus .... ad proprietatem dictam spectantibus cum omni jure etproprietate sicut nos et progenitores nostri tenuimus et possedimus ec-clesie Halberstadensi jure proprietatis in perpetuum possidenda. 1332.18 Jan. (Erath p. 423.)