2(1)50lischer Religion vorhanden / zu Verhütung künfftiger Di-sputen außgelassen werden moͤgte / so dan zum andern wegendes § Wan sich auch in den übrigen jetzo vorhande-nen Evangelischen Exercitiis, &c. Ihre Fürstl. Durchl.zu Neuburg sich dahin erklären wollen, daß Sie annoch fer-ners an zwey oder drey Oertern / da das Evangelische Exer-citium vorhanden (welches daselbsten sonsten vermög der Regul des Jahrs 1624. nicht zu gestatten) ein jedes gegen Nach-lassung zweyer Oerter / welche sonsten vermoͤg InstrumentiPacis den Evangelischen zu restituiren / in ihrem Stand gelas-sen werden moͤgten / Ihre Fürstl. Durchl. zu Neuburg aberalles das jenige/ was zu Beruhigung beyderseits Landen undUnterthanen und der Religion Sicherheit und Befestigung,auch die künfftige Irrungen und Klagten abzuschneiden / dien-lich vorzustellen geneigt / so haben sich dieselbe dahin erklärt /daß / wie die bey dem ersten Puncto vermeldete Parenthesis inobgemeltem §. Drittens zu Hinlegung im Gülich undBergischen / ꝛc. also auch folgends darnach eben dergleichenParenthesis wegen der Clevisch=Marck= und Ravenßbergischensich befindet und eingerückt worden / daß beyde eines und an-dern Orts außgelassen / und im übrigen dem auffgerichten Ver-gleich nach gelebt / und zur Execution gestelt werden möge.Was aber zum andern die/ über den Haubt-Recess, im Hertzogthumb Gütlich benente sechs ferner begehrte jetzige Frercitia an-langet / wollen dieselbe deßwegen dieses heylsame Werck nichtzurück lassen / sondern der gemeiner Berubigung zum bestengestatten/ daß/ da bey bevorstehender Execution sich befindenwürde / daß ein oder andern Orts das jetzt vorhandenes Exer-citium
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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