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1 (1843)
Entstehung
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daselbst Theil zu nehmen. Semperfrei ist so viel, alsSynodbar, reichstagbar.

2) Er war frei von aller fremden Gerichtsbar-keit. Nur vor das kaiserliche Hofgericht konnte einReichsgraf gezogen und gerichtet werden.

3) Er hatte die weitere Ausbildung des Rechtesin den Grenzen der Grafschaft (die Autonomie), wozunamentlich auch die Familien-Verträge, Hausgesetze,Erbverträge, Erb Verbrüderungen u. s. w. gehörten.

4) Er bezog bedeutende Einkünfte. Zu den Zin-sen, Zehnten, Gefällen, Gülten, Steuern, welche dieGrafen von ihren Gütern, Besitzungen, Dörfern, Städ-ten, und Vasallen erhoben, kamen durch die Reichs-lehen noch die Gerichlsgefälle und Beethen hei denHals,- Stadt- und Centgerichten, die Einnahmen desGeleitgeldes, der Zölle, der Erträgnisse der Waldun-gen, der Jagd, Fischerei, des Vogelfanges, die Vor-theile von dem Münzschlagen, die Bezahlung für denKlosterschirm, die Judensteuer.

5) Das Recht, mit andern deutschen ReichsständenTrutz- und Schutzbündnisse zu schliessen, gegen Je-dermann, mit Ausnahme von Kaiser und Reich: woransich das Fehderecht, oder das Recht, Krieg mit an-dern Reichsständen zu führen, knüpfte, vorausgesetzt,dass die in der goldenen Bulle vorgeschriebenen Förm-lichkeilen beobachtet wurden. Dieses Fehderecht er-hielt erst durch die Einsetzung des Reichskammerge-richts seine Einschränkung, aber nicht seine gänzlicheAufhebung für die Fürsten und Grafen.

6) Das Recht, Streitigkeiten mit andern Reichs-ständen durch Austrägalgerichte (zusammengesetzt aus