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C) Zu Hartheim,
D) Zu Bösenzell.
5) Der Wildbann umfasste nicht nur das Rechtder Jagd, sondern auch die Befugniss von denHintersassen Jagddienste, Jagd-Fuhren, Jäger-Atzung zu verlangen, Wald- und Forstordnungenzu machen, Förster zu setzen, Holz zu schlagen.Eicheln, wildes Obst etc. zu lesen, überhaupt dieWaldungen zu benutzen.
Dazu war weiter inbegriffen der freie Vogel-fang und die Vogelweide, wie auch die Fi-scherei in den Flüssen, Bächen und Teichen inder Grafschaft.
6) Münze und Bergwerk.
Wenn auch keine Nachricht darüber vorliegt, dassdie Grafen von Wertheim Bergwerke angelegthaben, so hatten sie wenigstens das Recht zudiesem Regal, welches oft mit dem Münzregalverbunden ist. Es hatten aber die Grafen folgendeMünzstätten:
a) Zu Wertheim, für silberne Münzen mit demgrätlich Werlheimischen Wappen.
b) Zu Kreuzwertheim ebenso.
7) Der Schirm über folgende Klöster:
a) Das Benedictiner-Kloster Holzkirchen, wel-ches von der Ahtey Fulda abhängig war. DieGrafen von Wertheim hatten über das Klosterdie Hoheitsrechte: Schirm, Oeffnung, Malefiz,Wildbann, Jagd, Fischerei und anstatt derAtzung jährlich 100 Malter Frucht und einige