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1 (1843)
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b) Die Cenlgerichte in den Landbezirken überdie niedern Criminalvergehen.

Die Autonomie oder die freie Ausbildung desRechts in der Grafschaft. Dieselbe kann in vier-facher Hinsicht aufgefasst werden:

a) In Bezug auf die Grafenfamilie: es sinddieses die Familien-Statute und Satzun-gen über Nachfolge, Erbfolge, Theilung, Voll-jährigkeit, Verzichtleistung etc.

b) In Bezug auf die Vasallen und Burgmän-ner: die Aussprüche der Mannengerichteunter dem Vorsitze des Grafen und die Er-theilung der Burgfrieden.

c) In Bezug auf die Städte: die Ertheilung derStatute oder Decrete für die bürgerlichenGemeinden und die Bestätigung der Stadtge-wohnheiten oder Stadtrechte.

d) In Bezug auf die Dörfer und Höfe: nicht nurdie Abhaltung der Land-, Cent- oder Rüg e-gerichte durch den Centgrafen oder Amtmann,sondern auch die Ertheilung von neuen Orts-rechten oder Weisthümern.

Das Geleit durch die Grafschaft war dem Gra-fen schon in der goldenen Bulle als Regal zuge-standen. Eine grosse Anzahl Geleitsbriefe derGrafen für Kaufleute linden sich in dem Nürnber-ger Archiv, Das Geleit war ein doppeltes:

a) zu Wasser auf dem Main von Heidenfeld bisnahe an Miltenberg: Anfang- und Endpunctebezeichneten die Grenz-Geleitsteine an beiden