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III. Iiaiideslioheit mit Reichsstandseliaft.
Reichslehen oder Regalien.
Seitdem die königlichen Beamten in den Gauen(die Gaugrafen) anfingen die von den Kaisern undKönigen verliehenen Hoheitsrechte in ihren Familienerblich zu machen, erlangten auch die Grafen vonWertheim theils durch kaiserliche Belehnungen undBegnadigungen, theils allmälig durch das Herkommendie Landes- oder Territorial-Hoheit, welche alle Re-galien in sich begriff. In dem 13. Jahrhunderte nochHessen die Kaiser hei der Belehnung über dieselbenselten Lehenbriefe fertigen. Erst gegen Ende desgenannten Jahrhunderts und im Anfange des 14. Jahr-hunderts kommen die urkundlichen Belehnungen häu-figer vor, also gerade in der Zeit, als sich die Ter-ritoriallioheitsrechte der deutschen Fürsten und Dy-nasten vollständig ausgebildet hatten. Die frühsten kai-serlichen Briefe für Grafen von Werlheim über ein-zelne Regalien, als Reichszölle u. s. w. sind aus demAnfange des 14. Jahrhunderts. Der erste Lehenbriefüber die gesammten Regalien ist von Ii. Karl IV.vom Jahr 1373, in welchem Diplom aber ausdrück-lich auf frühere Belehnungen hingewiesen wird, indemes darin heisst: der Graf Johann von Wertheim seymit den Lehen, welche er von Kaiser und Reich habe,und die von seinen Vorfahren und seinem Vater aufihn durch Erbschaft gekommen, beliehen worden.