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1 (1843)
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richte eingesetzt, welchen der Graf den Zentgrafenoder Amtmann vorsetzte, welcher mit den Centschöf-fen und den Bauern das Gericht im Namen des Kö-nigs und des Grafen hegte. Zu einer Cent gehörteneine Anzahl Dörfer. In diesen Gerichten kamen nichtdie grösseren Verbrechen, sondern nur die wenigerbedeutenden zur Entscheidung, wie Mordgeschrei,Diebstahl, Verwundimg, Verrückung der Marksteine etc.Wer zu einer Cent gehörte, musste sich eidlich ver-pflichten, solche Verbrechen, sobald er davon Kennt-niss erhalten, zu rügen oder anzuzeigen Cdaher sieauch Rugegerichte hiessen), damit sie nicht ungestraftblieben. Ging die Strafe über vier Gulden, was diegrosse Busse genannt ward, oder fanden Mord, Stras-senraub etc. Statt, so konnte das Centgericht nichtentscheiden, sondern die Sache wurde dann an dieLandesherrschaft selbst verwiesen, welche über dasBlut zu richten hatte oder das sogenannte Halsgerichthegte. Im 15. Jahrhundert erhielten von den Gra-fen oder Vögten, wie sie als Landesherrn der Colo-nen hiessen, fast sämmtliche Wertheimische Ortschaf-ten, die unmittelbar zur Grafschaft gehörten, ihrebesonderen Ortsrechte oder Weisthümer. DieColonen wurden daher auch oft die Vogtleutegenannt.

2) Die Leibeignen, auch die armenLeute genannt, waren Knechte, hatten eigneWohnungen ohne Grundeigenthum und hingen ganzvon ihrem Herren ab, der sie fast wie eine Sacheverkaufen konnte. Nach dem Tod des Leibeigenen