388
zwei Gulden, jeder Chorherr einen Gulden. Uebri-gens versteht sich von selbst, dass der Bischof vonWürzburg- in der Grafschaft die sonstigen Jura Epis-copalia hatte.
b. Hörige.
Zu dem Stande der Halbfreien und Unfreienwurden gerechnet:
1) Die Colonen, Landsiedel oder Bauernin den Dörfern und auf den Höfen gehörten zu denLiden (Leuten): sie konnten zwar Eigenthum erwerben,auch dasselbe wieder veräussern, sie waren aber sonstan das von ihnen und ihren Vorfahren besesseneGut gebunden, mussten Zinsen, Zehnten und andereSteuern an den Guts- und Landesherrn entrichtenund ihrem Herrn auch Frolmdienste leisten. SieAvie ihre Kinder durften nicht nach Gutdünken hei-rathen, sondern mussten erst dazu die Erlaubniss ihresHerrn einholen. Bei dem Todesfalle eines Colonenfiel das beste Stück seiner Hinterlassenschaft, wiePferd, oder Ochs, oder Kuh, oder Hammel an denHerrn. Dieser Erbfall hiess Bessthaupt oder BIl-ten. Als besondere Gerichte für die Landsiedel oderBauern, einerlei ob diese unmittelbare Hintersassendes Grafen oder Hintersassen seiner Vasallen waren,fanden sich die sogenannten Land- oder Centge-