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1 (1843)
Entstehung
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Grafen gegebenen Statuten eigene städtische Rechtsge-wohnheiten aus. Von 1316 bis gegen das Ende des15. Jahrhunderts hat man an 16 Statute, welche vonden Grafen für die Stadt erlassen wurden und dasPrivatrecht der Bürger näher bestimmten, so dassdaraus zuletzt ein förmliches Buch der Rechtsgewolm-heiten der Stadt erwuchs, welches das rothe Buchhiess. Die Ausübung der Jurisdiction, selbst der Cri-minaljustiz der Stadt war dem städtischen Magistratüberlassen, indem der Stadtschultheiss für den Grafenvon Allem, Avas entschieden wurde, Kenntniss nahm.Der Magistrat der Stadt bestand aus vier und zwanzigRathsherrn, von welchen zwölf im Gericht sassen undSchöffen hiessen. Alle Jahre wählten sie zwei Bürger-meister. Für das Recht dieser eigenen städtischenRegierung wurden dem Grafen von Werlheim jährlichtausend Gulden gegeben. Bei einer Schätzung, dievon den Wertheimischen Städten und Ortschaften gegenEnde des 16. Jahrhunderts bald nach Erlöschung desWertheimischen Grafenstammes erhoben ward, mussteWertheim 3200 Gulden, Freudenberg aber nur dieHälfte dieser Summe bezahlen. Durch einen kaiserli-chen Privilegiumsbrief erhielt letztere Stadl 1376 aufAnsuchen der Werlheimer Grafen Rechte, Criminal-justiz und Freiheiten wie Wertheim damals hatte.

Zu den bevorzugten Ständen gehörten auchsämmtliche geistliche Personen, sie mochtenWeltpriesler oder Mönche und Nonnen seyn.

Dem Grafen standen zwar über die Prälaten,Convenle, Pfarrer, Klosterpersonen landes- und schütz-