Druckschrift 
1 (1843)
Entstehung
Seite
385
Einzelbild herunterladen
 

385

verbunden: sie traten in einen freiem Stand alsdie Landanbauer: sie waren in der ersten Zeit alsaus der Leibeigenschaft Entlassene (Freigelassene)anzusehen: sie verblieben aber ihrem Herrn nochmit Zinsen, Abgaben und Steuern verpflichtet, welchedurch Abfindungssummen zum Theil gelöst, zum Theilsehr gemindert werden konnten. Eine besondere Gunstwar es für eine Stadt, wenn sie auf Bitten des Gra-fen einen kaiserlichen Freinngsbrief erlangte. Derselbemachte zwar die Stadt nicht reichsunmittelbar, wieman oft irrig angenommen hat, sondern er stellteihre Bewohner in die Classe der gemeinen Freien,gab ihnen die Erlauhniss zur Abhaltung eines Wochen-markts, nahm diesen mit Käufern und Verkäufern inden Reichsschutz und verlieh ihr selbst die Rechtsge-wohnheiten einer grössern schon geordneten städti-schen Gemeinde als Vorbild städtischer Einrichtungenund Gesetzmässigkeit. Die Stadt aber blieb nach wievor unter der landesherrlichen Hoheit des Grafen undmusste ihm die üblichen Abgaben, Beeth und Schätzung(auf Marlinitag) Umgeld, Handlohn, Bussen für Ver-wundung und Todtschlag u. s. w. bezahlen, im Falleihr nicht Solches durch besondere gräfliche Gna-denertheilungen erlassen wurde. Wertheim erhieltvon K. Albrecht I. (1306) einen Freiungsbrief undFrankfurter Recht: sodann zugleich mit Freudenbergvon K. Ludwig (1333) einen gleichen Brief mitGelnhäuser Stadtrecht, welches im Wesentlichen mitdem von Frankfurt gleichbedeutend war. Danebenaber bildete sich in Wertheim durch die von den

Gesch. d. Grafen v. Werfheim.

25