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1 (1843)
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dem Stellvertreter des königlichen Richters, zur Be-strafung ausgeliefert werden. Solche Dynasten warenz. B. die Schenke von Erbach.

2) Die Ritter waren wie die Dynasten ur-sprünglich die sogenannten Bargilden, welche zu-weilen auch homines Salici — steuerlose Freie— genannt werden, und ohne jemand mit Lehens-pflicht zugethan zu seyn, auf ihren erbe igen eil Gü-tern wohnten. Solche Bargilden waren im 13. Jahr-hundert die Ritter von Ussenkeim, von Hartheim,Hundt von Wenkheim, Bfldt von Gollenberg u. a.Nur für den Kaiser und das Reich zum Kriegsdiensteunter dem Banner des Grafen, in dessen Comitat ihreGüter lagen, waren sie verpflichtet. Bei der weiterenAusbildung des Lebenwesens und den grossen Vor-Lheilen und Erwerbungen, welche den Bargilden ge-boten wurden, wenn sie Vasallen von Bischöfen,Fürsten und Grafen wurden, löste sich der ganzeBargildenstand auf und verwandelte sich aus einemganz freien Kriegerstand in den lehenspflicbtigenRitterstand, welcher aber ungeachtet dieser Ab-hängigkeit von dem Lehensherrn vor den gemeinenFreien grosse Vorrechte und Privilegien hatte. ImGegensatz zu dem hohen Adel, wozu die Fürsten unddie reichsunmittelbaren Grafen und Herren gehörten,waren die Ritter der niedere Adel. Die Ritter, welcheBurglehen trugen, und dadurch die Verteidigung einerBurg übernahmen, hiessen die Burgmänner: Der Burg-frieden war die Norm des Rechtszustandes in einerBurg und in deren nächstem Bereich.

In Bezug auf die Jurisdiction standen die Ritter