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I». Einwohner tl e r G r a f s c Ii a f t.a. Freie.
Von den Einwohnern der Grafschaft bildetendie adeligen Geschlechter der Vasallen die ersteClasse der Freien. Es gehören aber hierher natür-lich nur diejenigen Vasallen, deren Besitzungen undLehen in der Grafschaft selbst gelegen waren, so dasssie nicht nur Vasallen, sondern auch Unterthanen desGrafen von Wertheim genannt werden konnten. DieVasallen wurden in Wertheini auf frei eigenem Grundund Boden des Grafen, im sogenannten Voiglshof,belehnt: sie konnten bei Verletzung ihrer Lehens-pflichten nur durch ein ebendaseihst gehaltenes Mannen-oder V a s a 11 e n - G e r i c h t ihr Lehen verlieren. Haupt-verpflichtungen der Vasallen waren: ihrem Lehensherrnim Kriege als ihrem Führer zu folgen, ihn zu schützenund zu vertheidigen, und jedem rechtsmässigen Nachfolgerdesselben oder so oft das Lehen zu Fall kam, dieLehensmuthung oder die Huldigung zu leisten,wobei eine Abgabe zu entrichten war. Die Vasallenaber verfielen in zwei Classen:
1) Die Dynasten hatten entweder durch kai-serliche Gnadenbriefe oder durch den Besitzstandgrossentheils die eigene Gerichtsbarkeit überihre Hintersassen und ihre Bezirke. Nur den Bluthannoder die Criminaljustiz hatten sie nicht: die Strassen-räuber, Mörder und sonstige Uebelthäter, welcheschwere Verbrechen begangen, mussten dem Grafen,