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herr zu Bamberg, wie es vorher der Valer der Kin-der selbst bestimmt hatte.
Nach dem Tode des Grafen Georg II. und Mi-chaers II., kamen des erstem beide unmündige Kinder,Michael III. und seine Schwester Barbara, unter dieVormundschaft ihrer Mutter Barbara, welche noch ihrenBruder, den Herrn Wilhelm Schenk von Limpurg, undden Grafen Wilhelm von Eberstein als Mitvormünderzuzog. Die Vormundschaft derselben bestätigte KaiserKarl V. in besondern Briefen (1531).
5. Volljährigkeit.
Um die Mannlehen zu empfangen und rechts-kräftige persönliche Verzichtleistungen und Urkundenauszustellen, war ein Graf von Wertheim schon im14. Jahre volljährig. Die Reichslehen empfing er nichtvor dem 18. Jahre. Doch war er dann noch nicht derVormundschaft entlassen: diese währte bis zum 24.Jahre: dann erst ward ihm zur selbständigen Regie-rung die Herrschaft mit Land und Leuten und allenRechten von den Vormündern übergeben. Beim Reichs-kammergericht aber trat er mit dem 25. Jahre in dieVolljährigkeit ein; daher lässt K. Karl V. dem schonselbständig regierenden Grafen Michael III. von Wert-heim, der der Vormundschaft gänzlich entbunden war,aus der Kannnergerichtscanzlei, weil er noch nicht25 Jahre alt war, einen Procurator ad liles bestellen(1553).
4. Slam m g u t.
Wie der übrige reichsständige Adel so sahendie Grafen von Wertheim ihre Herrschaft als Stamm-