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1 (1843)
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wandten von ihrer Seite oder des verstorbenen Grafen,manchmal auch mit Zuziehung befreundeter Herren undGrafen der Familie, die Vormundschaft. Da der Kaiserbehauptete, oberster Vormund aller Minderjährigen deshohen Adels zu seyn, so bestellte er die Vormünder,im Falle keine Familien-Verträge darüber bestimmten,oder er verpflichtete doch die durch die Verträge be-stimmten Vormünder.

In der Geschichte der Grafen von Wertheim kom-men vier Fälle von Vormundschaft vor:

Als Graf Poppo III. starb und zum Theile minder-jährige Kinder hinterliess, führte seine Gemahlin Kuni-gunde mit ihren beiden Brüdern, den Grafen Ludwigund Gerhard von Rieneck, die Vormundschaft.

Bei dem Abgange des Grafen Rudolf II., wel-cher nur minderjährige Kinder drei Söhne, und einigeTöchter hinterliess, trat ebenfalls die Mutler der Un-mündigen Kunigunda von Baden an die Spitze derVormundschaft. Weil aber die Lehen nur von einemManne empfangen werden konnten, so musste in dieserHinsicht ein Vormünder oder Pfleger aufgestellt wer-den. Dieses war Konrad von Hohenloh. Mitvormundwar Konrad Herr von Bocksberg.

Nach dem Tode des Grafen Johann des Aelternführte über dessen minderjährige Kinder aus zweiterEhe die Mutter derselben, Uta Herzogin von Teck,die Vormundschaft gemeinschaftlich mit den Agnatendes gräflich Wertheimischen Hauses, nämlich mit demGrafen Johann II. von Wertheim, dem Grafen AlbrechtBischof von Bamberg und dem Grafen Eberhard, Dom-