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1 (1843)
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vertrage und dem Rechtsgebrauch im Lande Frankenbei Heirathen des hohen Adels lassen sich folgendeallgemeine Sätze aufstellen:

Kraft der ehelichen Vormundschaft hatte der Grafüber das Vermögen der Frau eine ziemlich unbe-schränkte Gewalt. Er verwaltete und vertrat diesesVermögen nach aussen hin in der Weise, dass esmit dem Seinigen als eine einzige in seiner Handvereinigte Masse erschien, worüber zu verfügender Frau nicht zustand. Es ist dieses das nach frän-kischem Recht übliche System der gesammten Handoder der Vermögenseinheit, welches dem in vielendeutschen Provinzen üblichen Rechte der Güterge-meinschaft unter den Ehegatten entgegensteht. —War auch das Vermögen nach aussen hin als einevereinigte Masse bezeichnet, so war es doch inner-lich getrennt in das Eigenthum des Mannes und derFrau: ein gemeinsames Eigenthum der gräflichen Ehe-leute war nicht vorhanden, und der in der Ehe statt-findende Erwerb war nur Eigenthum des Grafen. Be-standtheile des Vermögens der Frau bildeten: die Heim-steuer, die Widerlage, die Morgengabe und Erbschaf-ten aus ihrer väterlichen und mütterlichen Familie. DerGraf hatte das Recht diese letzteren frei zu verwalten,er durfte sie aber nicht ohne Wissen, Willen undförmliche Bestätigung der Frau veräussern.

Das eigentliche Hei rathsgut blieb während derEhe aller Einwirkung der Eigenthümerin d. i. der Frau,enthoben. Nach ihrem Tod fällt es ihren Erben, d. i.zunächst ihren Kindern, oder in Ermangelung derselbenihren Geschwistern etc. anheiin. im Falle schon ihr