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burger Bischofs der Herr Johann von Schwarzenbergals Schiedsrichter (9. October 1505) in der Weise,dass die Bauern von den drei, der Propstei gehörigenDörfern Retlersheim, Unterwittbach und Wibelbach,im Falle sie eigene Pferde und Ochsen hätten, demGrafen Michael von Wertheim und seinen Erben,welche die Cent Michelried besässen, die Prohn führen,die andern Unbemittelteren aber mit ihrem Leib jedesJahr zwei Tage dienen sollten. Sonst sollte der Grafvon Werlheim in den genannten Ortschaften weiter,keine Gerechtigkeit haben; es müsse denn seyn,dass die Gerechtsamen nicht von Leibeigenschaft oderLeibesbeeth herrührten. Auch ward noch weiter be-stimmt, dass die zweitägigen Frolmdienste in der Artseyn sollten, dass sie für die, welche sie verrichteten,nicht lebensgefährlich wären; auch dass die Leute desNachts wieder nach Hause entlassen würden 33 e ).
Da die meisten oder fast sämmtliche Dörfer,welche zur Grafschaft Wertheim und Herrschaft Breu-berg gehörten, schon Ortsrechte oder Weisthümer er-halten hatten, so kommen nicht viele Ortschaften vor,welchen Graf Michael H. solche verlieh. In der Graf-schaft Wertheim werden von ihm nur Unter-Alterheim(1501) 33 k ) und Hassloch ( 1507) 33 ') beweisthumt:und in der Herrschaft Breuberg Wenigen-Umstadt(1530), letztes Dorf gemeinschaftlich von dem Gra-fen, Mainz und dem Deutschorden 33 1).
33s) Triefensteiner Arch.
33 1 ') Werth. Arcli.
33') Urkunde im Besitze der Gemeinde Hassloch.33 15 ) Stockhausen Gesch. v. Breuberg, n. 82 u. 83.
Gesch. d. Grafen v. Wertbeim,