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König- Sigmund belohnte die vielfachen Diensteund die Anhänglichkeit des Grafen Johann an seinePerson mit Erweiterung von dessen Reichslehen: schonim J. 1417 (13. Mai) gab er zu Constanz einen Le-henbrief über die Regalien, worunter namentlich auf-geführt werden: Halsgericht, Geleit, Centgericht, Zölle,Wildbann, Klosterschirm, Vogelweide, Münze, Berg-werke, Juden und Judenfreiheit: und bestätigte zugleichalle bisherigen Privilegien der Grafen von Wertheim 20 ),wozu er einige Jahre später (Nürnberg 28. Juli 1422)noch das Privilegium lugte, dass die Grafen von Wert-heim vor kein auswärtiges Gericht gezogen werdendürften und vor niemand zu Recht zu stehen hätten,als vor dem R. König und Kaiser und dessen Hof-gericht 21 ")• Weitere königliche Begünstigungen warenes, dass Sigmund (zu Constanz 1431) dem GrafenJohann den Zoll zu Hofstetten bewilligte 21 b ) und (zuPressburg 24. Decbr. 1429) das Verbot ertheilte, dassin der Grafschaft Werlheim ohne Wissen und Willenihrer Grafen keine Veste oder sonst ein ähnlicher Bauaufgeführt werden dürfte 22 ): ferner dass er ihnen (denGrafen beider Linien) ein besonderes Privilegium überdie Halsgerichtsbarkeit oder Criminaljustiz ertheilte (Ulm29. Juli 1434) 23 ).
20) W. U. B. n. CXLI. a.
21.) W. U. B. n. CXLIX.
21i.) R. Registratur-Bücher zu Wienkeine Urkunde darüber.
22) W. U. B. n. CLIV.
23) W. U. B. n. CLXV
Gesch. d. Grafen v. Wertheim
Im g. Werth. Archiv findet sich
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