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nahm die eine wie die andere Linie für sich allein inAnspruch. Ein Schiedsgericht, wozu Eberhard, derOheim des Grafen Johann, zugezogen wurde, wie auchmehrere Riller der Grafschaft, that über die streitigenPuncte den Ausspruch: Ausser Breuberg und Schwein-burg, welche Besitzungen unbestritten waren, solltenallein der jüngern Linie zukommen: Büthart, Kitzingen,Bartenstein, Rieneck, Külsheim, Bickenbach, soweitdiese Orte zu der Grafschaft Werlheim gehörten: da-gegen die Ebersteinischen und Rorbachischen Güter,Besitzungen zu Gamburg, Husen, Bettingen, Kretebach,Dyltenkeim, Einkünfte zu Homburg, Karlstadt und vonden Zöllen Kitzingen und Lengfurt, sollten beidenTheilen gemeinschaftlich seyn, alles übrige aber deraltern Linie allein zugehören 1 ).
Ungeachtet dieser Entscheidung erhoben sich baldwieder andere Streitigkeiten. Graf Johann nahm denvierten Tbeil von Breuberg und das Dorf Büttelbronnin Anspruch, indem er daran Erbansprüche zu habenbehauptete, von seiner Mutter her, welcher die ge-nannten Besitzungen als Morgengabe verschrieben wor-den. Dadurch aber waren eines Theils Graf Michelund seine Geschwister, andern Theils deren Mut-ter Uta, welcher Büttelbronn und Breuberg von Jo-hann I. zugewiesen worden, in ihren Rechten gekränkt.Bischof Albrecht von Bamberg und der Bamberger Dom-herr Eberhard, die Oheime der Streitenden und Vor-münder der unmündigen Wertheimischen Kinder, über-
J ) Doc. in dem gräll Werth Arch. v. .1. 1407. W , [f. B. nCXMX.