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1 (1843)
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sass 34 b ), an die Regierung- der Grafschaft gekommenseyn 35 "). Trotz der Theilung verblieb doch nochein gewisses Band, das die verschiedenen Werthei-mischen Besitzungen zusammenhielt. Wenn auch derGraf Rudolf nicht als Ober-Lebensherr zu betrachten war,so war er doch als Haupt der Familie berechtigt, dasStammgut unter seine besondere Aufsicht zu nehmen,da beim Aussterben der Familien der Nichten ihrevon der Grafschaft Werlheim herrührenden Güter wiederdahin zurückfielen. Es war daher bei jeder Yeräusse-rung derselben nothwendig, wenn sie rechtskräftigseyn sollte, dass der Graf von Wertheim seine Ein-willigung dazu gab.

Wirklich fand auch ein Rückfall von einem gros-sen Theil der von Wertheim getrennten Güter statt.Die Familie Scliliisselberg starb schon 1347 im Manns-stamm aus 35b ). Wenn auch Elisabeth, Gotfried's von

311.) Triefenslein. Archiv Urk. v. J. 1313. Vgl. über Hardtheim Pütterllevisionslibell S. 51. Wertheimer Gegenbericht S. 66.

35») W. 0. B. n RX.

35 1 ') S chult es bist. Schriften S. 172. Kaiser Karl IV. belehnte mit denSchliisselbergischen Reichslehen (1. Nov. 1347) die Burggrafen vonNürnberg. Nach dem Theilungsvertrag v. 12. Mai 1349 (Reg. Boic.8. 161) erhielien von dem Nachlass des Conrad von Schlüsselbergdie Bischöfe v. Bamberg u. Würzburg die Vesten Senftenberg, Tün-nefeld, Ebermanstadt und Schlüsselfeld nebst einem Antheil an denGütern: alles übrige, namentlich die Veste Rabenstein und halbBetzenstein fiel den Burggrafen von Nürnberg zu. Die Besitzungenvon Gotfried von Schlüsselberg waren schon früher theils an denGrafen von Vaihingen, theils an Wertheim gekommen Konrad vonSchlüsselberg hatte vor seinem Tode das Frauenkloster Schlüsselaugegründet, worin seine Tochter Anna die erste Aebtissin ward(Reg. Boic. 8. 341. 12. Jan. 1356).