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liehe Seitenverwandte vorhanden waren. Das römischeRecht, welches in der damaligen Zeit anfing eingeführtzu werden, verdrängte die deutsche Gewohnheit, dieTöchter als Miterben auszuschliessen und sicherteihnen gleiche Erbrechte wie den Söhnen zu, imFalle nicht Hausgesetze oder Verzichtbriefe dagegensprachen 20 ).
Für die Grafschaft Werthehn war die Theilungein höchst empfindlicher Verlust, indem die Hälfte derAilodial- und Lehengüter davon getrennt wurde und nurein Theil derselben wieder an sie später zurückfiel.
Die drei Töchter Poppo's IV. biessen: Kuni-gunde, Elisabeth und Mechtildis. Die erstere,Kunigunde, ward noch zu des Vaters Lebzeiten anden jüngeren Sohn des Grafen Otto 1. von Eber-stein (in Schwaben) verheirathet. Derselbe hiessWolfram oder Wolfrad und führte nicht dengräflichen Namen 2I ). Er scheint auf die Ebersteini-sche Grafschaft förmlich verzichtet zu haben, so dasser, in die Wertheimische Familie aufgenommen, wederErbansprüche ferner an Eberstein, noch die Grafenvon Eberslein solche an Wolfram's und seiner ErbenGüter hatten 22a )- Dagegen erhielt er von seinemmütterlichen Grossvater Wolfrad von Krautheim einenTheil von dessen hinterlassenen Besitzungen, da dieser
20) Fischer teutsch. Erbfolge passim.
21) Krieg v. Hochfelden Gesch. der Grafen von Eherstein in Schwa-ben. Karlsruhe 1836. S. 47 gibt irrthümlich Elisabeth als Ge-mahlin Wolfram's an.
22a) Krieg a. a. 0. S. S. 47 u. 50.