Druckschrift 
1 (1843)
Entstehung
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mals noch als kaiserliche Statthalter die öffentlichenRichter über des Königs Leute und über die steuer-freien wie auch zinspllichtigen Franken waren, durfteneiner Schmälerung des Umfangs ihrer richterlichen Ge-walt durch den, von welchem sie ihnen übertragenworden, nicht entgegen seyn oder sie hindern. IhreWirksamkeit blieb nach wie vor, nur dass sie mancheEinbussen an der Zahl der steuerfreien Franken, welchein ihren Grafschaften gesessen waren, erlitten, indemdiese von der kaiserlichen Erlaubniss Gebrauch mach-ten, und von der Gerichtsbarkeil der Grafen, welchesich mancher willkürlichen Bedrückungen und Plackereienerlaubten, abgingen und sich dem lockern Verbändemit der Würzburger Kirche zuwandten, hei welchemJurisdictionswechsel sie ihre bisherige Freiheit behielten.

Da aber die Bischöfe von Würzburg in den Gren-zen der erhaltenen Privilegien nicht stehen blieben,sondern ihre richterlichen Befugnisse und herzoglieheGewalt immer mehr auszudehnen suchten, so konntenvielfache Conflicte mit den Grafen in Ostfranken nichtausbleiben. Offenbar strebten die Würzburger Bischöfedahin, alle Grafschaften in Ostfranken unter ihre un-mittelbare Gewalt zu bringen und das Land in ähnli-cher Weise zu regieren, wie die Lande'sherzoge inBayern, Schwaben und Sachsen. Zu dem HerzogthumOslfranken, wieweit die oberrichterliche Gewalt desWürzburger Bischofs in der angegebenen Weise reichte,und worin nicht wenige erzbischöflich-Mainzische, bi-schöflich-Bambergische, bischöflich-Eichstetische, Abtei-Fuldaische Besitzungen zerstreut lagen, gehörten anzwanzig Gaugrafschaften. Die zwischen dem Main,, dem