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ihn überhaupt für die erlittenen Verluste zufrieden zustellen, schenkte er ihm ansehnliche, ausserhalb seinerDiöcese gelegene Reichsgüter und dehnte (im J. 1017)die oberstrichterliche Gewalt der Würzburger Bischöfeüber alle Gaue von ganz Ostfranken aus, Avesshalb erauch verordnete, dass kein Graf sich der oberrichter-lichen Gewalt im Herzogthum oder in den Grafschaftenvon Ostfranken anmassen sollte.
Durch diese kaiserliche Begünstigung erhielten dieBischöfe zwar gewissennassen die herzogliche Gewaltin Bezug auf die Gerichtsbarkeit (woraus sich dasnachher sogenannte Landgericht bildete), aber kei-neswegs auch die oberste Kriegsanführung der Ost-franken und das Recht, die Gaugrafen einzusetzen.Ueberhaupt hatten sie keine Gewalt über die nur demKaiser untergebenen Freien und deren Angehörige.Denn es ist gewiss, dass in den ostfränkischen Gauenviele Grafenfamilien ansässig waren, welche als freieGrundbesitzer (homines Salici) dem Bischof nichtdienst- noch lehenpflichtig waren. Die oberste Kriegs-führung behielt sich ohne Zweifel der Kaiser als ge-borner Herzog von Franken seihst vor: dieses Vor-recht, welches jeder Kaiser, aus w r elchem deutschenStamm immer er war, halte, konnte er nicht vergeben.Ebenso wenig konnte er die adlichen Geschlechter,welche den höchsten Grad der Freiheit hatten, ver-schenken: ein solches Recht der Verschenkung standihm nur in Bezug auf seine Hörigen und Ministerialenzu. Jedoch hatten die Bischöfe von Würzburg ver-möge alter Kaiserprivilegien und kraft der DiplomeK. Heinrich's II. das Recht. Freie, welche neben ihren