172 Stargardische Linie.
„vornehmlich versiret, zuforderst zu dociren." — Abgesehenvon diesen ofsiciellen Erwägungen sind aber auch agnatischcEinsprüche auf privatem Wege angeregt worden.
Seit 1753 bezw. 1756 (Z 601 und 603) waren dieGolmitzer und Neuensund-Helpter Nebenäste in männlicherLinie erloschen. Aber in Dänemark und Holstein existirtennoch die 3 Söhne von Georg Ludwig's Vaterbruder Bal-thasar Friedrich v. Oertzcn. Ob diese insgesammt oder nurzum Theil ihrer wohlbegründeten Lehns-Anfälle sich entsannen,steht dahin; das nun zu bezeichnende Verfahren ist niemalssoweit gediehen, daß der für die Prätendenten eintretendeSüchwalt eine Bescheinigung über deren Persönlichkeitenhätte einzuliefern gehabt.
In dem Abkommen von 1765 zwischen dem Kitten-dorfer und Kotelower war selbstverständlich der öffentlicheAufruf an die Verwandten vorgesehen. In Gewährungeines dahingehenden Antrages stand vor der herzoglichenLehnkammer zu Neustrelitz am 20. November 1765 einTermin an. Da trat ein einheimischer Sachwalt Namens„der Gebrüder von Oertzen aus dem Holsteinschen"auf, sich stützend auf deren „prima iuvostiturg," und dieihnen „aus dem nächsten Anfall zustehenden Rechte." Siewurden ihrer vermuthlichen Unbekanntschaft mit dem landes-üblichen Lehnrechte erinnert, welches ihnen nur die Befugnißzum Gleichgebot einräume; übrigens sei der Kammerherrv. Oertzen „auch nicht abgeneigt, das Kauf-Prctium von„Lübbersdorf in andere Lehne hin wieder zu verwenden und„seinen Vettern in selbigen eben die Rechte zu constituiren,„die sie gegenwärtig in Lübbersdorf hätten." Auch seiseine Absicht, „bei diesem Verkaufe keineswegs seiner Familie„und am allerwenigsten seinen allernächsten Agnaten zu„schaden. Vielmehr hätte die Familie, und besonders seine„Agnaten, bei diesem Verkauf nach der von ihm geschehenen„Erklärung doppelte Avantage, indem sie in dem nun„zu kaufenden Lehn eben die Succession und eben die Rechte„erhalten sollten, die sie gegenwärtig in Lübbersdorf hätten,„und außerdem L. in der Familie bliebe." Man werdevon dieser Absicht aber zurücktreten, wenn die Aspirantenihren Einspruch nicht aufzugeben gesonnen seien.