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Jüngeres Hans Helpte. 171
ein früherer, vom 23. Mai 1765, ist in dem Maße abge-ändert worden, wie unten zu bemerken. Die der Abänderungnicht unterworfenen (der 14 bezw. 15) Paragraphen habenfolgenden Inhalt. Zu bevorstehendem Trinitatis-Terminsollte das Gut für 60,000 Rthlr. (halb Neu-Zweidrittel,halb Gold) an den Käufer übergehen; im Verhinderungs-falle hatte der Pächter Boldt noch eine halbjährliche Pensions-Zahlung an den Kammerherrn v. Oertzen zu leisten. Esgeht auch aus dieser wirthschaftlichen Verwaltung der Liegen-schaft hervor, daß der Eigenthümer seinen ständigen Wohnsitzzu Kittendorf hielt. — Aus der gegebenen Gutsbeschreibungist zu erwähnen die Verbindung des Gerichtswesens mitdem Kirchen-Patronat; ferner das Vorhandensein dcr(„Altcn")Mühle und einer beim Orte befindlichen Meierei; sie mußseitdem eingegangen sein. „Auch ist annoch verabredet, daß„der Herr Kammerherr von Oertzen und dessen männliche„Descendenz auf den Fall, daß der Herr Oberstwachtmeister„(Arcnd Heinreich auf Kotelow und Nachkommen) — —„vor ersterer ausgehen sollte, vor allen übrigen Vet-„tern und von Oertzen'schen Agnaten die Succession in„Lübbersdors als ein altväterliches Lehngut haben sollen;"indem „es dem Kammerherrn von Oertzen und dessen männ-„lichcr Descendenz — — zum kiclsieommisso tamiliao„eingesetzet wird." Im Verkaufsfalle solle ihnen „sub„oxprossa ll^potlrsoa das zus xrotimissos at rstraetus ecm-„vontionalk ot loyale" vorbehalten sein; aber der jetzigeVerkaufspreis von 60,000 Rthlr. habe dann an die inBetracht kommenden Allodial-Erben zurückzufallen.
So die von hoch entwickelten Familien- und Gemein-gefühl eingegebenen Verabredungen; darüber im fürstlichenLehns-Collegium gepflogene Erörterungen halten diese ag-natische Fidei-Commiß-Jnstitution zum Theil „der Meklen-„burgischen Lehnsverfassung" und „dem Interesse Serenissimi„entgegenlaufend." Nach anderer Ansicht „möchte es dem„herzoglichen Hause, rations aporturas, eben keinen Nach-theil bringen, da die Ocrtzische Familie an allen Orten„zahlreich ist. Insofern aber die Frage landesherrlicherBestätigung vorliege, „würde doch unumgänglich sein, der„aAllatornm Einwilligung, als deren Präjudiz darin