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6,[1] (1891) A. Des Hauses Jung-Helpte (auch dänischen Astes, insbesondere des Hauses Kittendorf) neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart ; B. Rückblick
Entstehung
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Jüngeres Hans Helpte. 171

ein früherer, vom 23. Mai 1765, ist in dem Maße abge-ändert worden, wie unten zu bemerken. Die der Abänderungnicht unterworfenen (der 14 bezw. 15) Paragraphen habenfolgenden Inhalt. Zu bevorstehendem Trinitatis-Terminsollte das Gut für 60,000 Rthlr. (halb Neu-Zweidrittel,halb Gold) an den Käufer übergehen; im Verhinderungs-falle hatte der Pächter Boldt noch eine halbjährliche Pensions-Zahlung an den Kammerherrn v. Oertzen zu leisten. Esgeht auch aus dieser wirthschaftlichen Verwaltung der Liegen-schaft hervor, daß der Eigenthümer seinen ständigen Wohnsitzzu Kittendorf hielt. Aus der gegebenen Gutsbeschreibungist zu erwähnen die Verbindung des Gerichtswesens mitdem Kirchen-Patronat; ferner das Vorhandensein dcr(Altcn")Mühle und einer beim Orte befindlichen Meierei; sie mußseitdem eingegangen sein.Auch ist annoch verabredet, daßder Herr Kammerherr von Oertzen und dessen männlicheDescendenz auf den Fall, daß der Herr Oberstwachtmeister(Arcnd Heinreich auf Kotelow und Nachkommen)vor ersterer ausgehen sollte, vor allen übrigen Vet-tern und von Oertzen'schen Agnaten die Succession inLübbersdors als ein altväterliches Lehngut haben sollen;"indemes dem Kammerherrn von Oertzen und dessen männ-lichcr Descendenz zum kiclsieommisso tamiliaoeingesetzet wird." Im Verkaufsfalle solle ihnensuboxprossa ll^potlrsoa das zus xrotimissos at rstraetus ecm-vontionalk ot loyale" vorbehalten sein; aber der jetzigeVerkaufspreis von 60,000 Rthlr. habe dann an die inBetracht kommenden Allodial-Erben zurückzufallen.

So die von hoch entwickelten Familien- und Gemein-gefühl eingegebenen Verabredungen; darüber im fürstlichenLehns-Collegium gepflogene Erörterungen halten diese ag-natische Fidei-Commiß-Jnstitution zum Theilder Meklen-burgischen Lehnsverfassung" unddem Interesse Serenissimientgegenlaufend." Nach anderer Ansichtmöchte es demherzoglichen Hause, rations aporturas, eben keinen Nach-theil bringen, da die Ocrtzische Familie an allen Ortenzahlreich ist. Insofern aber die Frage landesherrlicherBestätigung vorliege,würde doch unumgänglich sein, deraAllatornm Einwilligung, als deren Präjudiz darin