Jüngeres Haus Helpte. 79
machte ihr die Handhabung der Gutsrechte schon ohnehinbeträchtliche Sorge. Frau v. Ocrtzen hatte sich Erleichterunggeschaffen, indem sie gleich nach Ableben des Gatten (9. April1757, und zwar bis Sommer 1763) ganz Golmitz einem„Arrhendator" .Bönigk eingethan; die Pachtsumme wird beiVerlängerung des Contractes (bis 1766) auf 3000 Rthlr.beziffert. Wie hierbei herauskommt, hatte neuerdings (vgl.S. 18) es mit der Golmitzer Mühle eine eigene Bewandniß,indem deren Inhaber nach dem Ankaufe des v. Arnim'schenAntheiles diesem und seinen Besitzern nicht mehr die Mahl-freiheit zugestehen wollte. Man mußte den Anspruch Wohlschon deswegen mit allen Consequenzen aufrecht erhalten,weil der Müller die Bannrechte gegen den v. Oertzen'schenAntheil in Güstow durchaus nicht aufgab.
Mit den übrigen Ortsangesessenen, Schmied'), Krügeru. s. w., standen die Gutsherrn auf besserem Fuße. Ueberdes Generals militärisches Andenken heißt es in gedrucktenNachrufen, er sei gestorben: „bedauert von seinem Königeund geliebt von seinen Untergebenen". Dies bezieht sichzunächst nur auf die Regiments-Angehörigen; von seinenGuts-Unterthanen wird ein Gleiches gelten. Das Ver-hältniß zu seiner Gattin war für sie vielleicht noch enger;haben alle gemeinsam doch die schweren Drangsale tragenmüssen, welche das fortwährende Zusammenstoßen der eigenenTruppen mit den von Rügen her immer wieder vordringendenSchweden während der sieben schweren Jahre nach sich zog.Wurde zwar das benachbarte Meklenburg von beiden Theilenmitgenommen, so haben doch auch die Nordländer Geld ausFeindesland zu ziehen gewußt, wie die noch vorhandenenQuittungen an dieser und anderen Stellen der Ukermarknachweisen.
Grade aus den schlimmsten Jahren haben sich Zeugnisseerhalten, daß trotzdem die Geschäfte zu Golmitz und denandern Gütern in der Hauptsache geordnet fortgingen. Seit1761 in der Person des Preußischen Geheimen Rathes
h 1713 (Juni 7.) überließ zu solchem Betrieb des Generalsv. Oertzen Vater das Häuschen im Orte, das auf einer ehemaligen„Nitterstelle" stand, an die Erben des verstorbenen Meisters Bernickel,unter Vorbehalt des „Grundverbotes".
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