l8 Stargardische Linie.
er habe bereits zu Lebzeiten Henning's, etwa in Anlaß dereigenen Vermählung, jene entlegenste Besitzung von jenemeingethan erhalten. Am 6. October 1696 ist eine Vor-stellung von ihm, gegen Joachim Friedrich v. Sidow ge-richtet, vom Berliner „Geheimen Rathe" an das dortigeKammergericht zurückverwiesen worden, wo die in Streitbefangene Sache schon anhängig sei. Deren Gegenstand-lernt man indeß leider nicht kennen; doch läßt sich unschwerannehmen, es werde sich um Auseinandersetzung über dieMitbesitzerrechte an dem noch nicht ganz in v. Oertzen'sHänden vereinigten Gute gehandelt haben. Den Anlaß zuDifferenzen hatte vielleicht ein Proceß gegeben, den die be-nachbarte Stadt Prenzlau gegen die Inhaber von Sperren-walde (v. Arnim) und auch die v. Sidow's-Golmitz erregthatte, in welchem es sich um Beeinträchtigung der städtischenMühlenbannrechte handelte.
Man darf, wie Hans Ernst v. Oertzen hier schonaugenscheinlich selbständig auftritt, annehmen, sein Vaterhabe grade auch in Anlaß seiner mannigfachen wirthschaft-lichen Neuunternehmungen, welche um 1695 fallen, damalssich der Golmitzer Wirthschaft zu Gunsten seines ältestenund jung vermählten Sohnes entäußert. Also dürfte Alles,was über die Geschichte desselben und seines Zubehörs be-reits erzählt wurde, schon von der angegebenen Zeit an aufdie Rechnung und das Verdienst des jungen v. Oertzen gesetztwerden. — Ein Jugend-Erlebniß theilte er mit dem nächstenBruder (S. 22 f.).
Daß der Vater sehr Wohl wußte, wem er einen Theilseiner Habe anvertraute, läßt sich annehmen und rechtfertigtsich aus den dürftigen Nachrichten, welche wir über dasamtliche Leben des Hans Ernst v. Oertzen haben, v. Hoink-husen erzählt, er habe zuerst als „Landrath" in der Uker-mark fungirt, dann als „Präsident" der Kriegs- und Do-mänen-Kammer zu Halberstadt. Was die erstere Chargeanbelangt, so darf man annehmen, es habe sich um dieFunctionen eines ständischen Beisitzers an dem sogenannten„Quartal"-Gerichte gehandelt, welches zu Prenzlau, derUkermärkischen Hauptstadt, in Gestalt einer „Delegation"vom Berliner Kammergerichte gehandelt. Es kann hier nichtnäher auf die Bedeutung dieses Institutes eingegangen, indeß