Hans Gerdeshagcn.
seines Vaters und seiner Mutter". Dieser wird JoachimLudolph v. Beltheim gewesen sein, welcher ohne Zweifel eineTochter des Heidenrich v. Bibow auf Westeubrügge und derSophie v. Oertzen, Hennings Schwester, zur Frau hatte, daer am 7. Mai .1678 „in ehelicher Vormundschaft seinerLiebsten, als ihrer seiigen Frau Mutter Erbin", das GutWesteubrügge mit verkaufte. Die v. Velthcim kommen inMekleuburg sonst nicht vor. Dieser Verkauf war ein Aus-kaufshaudel mit den Gläubigern. Dorothea v. Bülow erhielt16,966 Fl. und Elisabeth v. Voß 4266 Fl., und mit den übri-gen Gläubigern, welche insgesammt, 26,666 Fl. zu fordernhatten, versprach Heinrich Julius v. Veltheim „so gut als immermöglich zu handeln". Veltheim führte, mit Hülfe von Sieg-fried Voß, diese Verhandlungen auch bald zu Ende. Da nunaber Geld geschafft werden mußte, so suchte Joachim v.Oertzen auf Roggow als „nächster Lehnsfolgcr" es zu ver-hindern, daß die v. Veltheim mit den Gütern belehnt würden,und erbot sich zum Kauf derselben. Er „bot freilich so wenig,„daß nicht einmal die Forderungen, die sich über 16.nun Fs.„Capital erstreckten, abgeführt werden konnten". Aber derVerkauf ward doch am 2. März 1695 abgemacht: Joachimv. Oertzen kaufte die Güter Gerd es Hagen, Clausdorfund Wakendorf mir Zubehörungen für 29,666 Gulden undam 21. Mai 1695 quittirten die v. Voß, v. Bülow und v.Veltheim, welche 11,566 Thaler erhielten, und traten dieGüter feierlich ab. Wakendorf war noch in GläubigerHänden. Am 2. Sept. 1695 berichtete auch Joachim v.Oertzen auf Roggow, daß er die zwei Güter Gerdes-hag eu und ClauSdorf, welche über 36 Jahre in Concursund Creditoren Händen gewesen, an sich gekauft habe. Daaber die Güter durch lange üble Administration „so negligirel„seien, daß kein Gut im Lande sei, welches also rui-„nircl und von allen Zimmern und Bauerhäusern entblößt„und uubesamct sei, so bat er zur Ermöglichuug des großen„Unternehmens der Cultiviruug dieser Güter um die Er„laubniß, 566 alte Eichen und Buchen fällen zu dürfen",welches ihm auch unter Aufsicht gestattet ward.